§ 58 Absatz 1, 2 und 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Haft gegen die verurteilte Person angeordnet werden kann, wenn
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sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält,
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ein ausländisches Erkenntnis gemäß § 84a Absatz 1 Nummer 1 ergangen ist,
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der andere Mitgliedstaat um Inhaftnahme ersucht hat und
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die Gefahr besteht, dass sich die verurteilte Person dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit oder der Vollstreckung entzieht.