(IRG)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Ausfertigungsdatum: 23.12.1982


§ 5 IRG Gegenseitigkeit

Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn auf Grund der vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherungen erwartet werden kann, daß dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.