Ausfertigungsdatum: 23.12.1982
(1) Der Verfolgte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands bedienen.
(2) Dem Verfolgten, der noch keinen Beistand gewählt hat, ist ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn
(3) Die Vorschriften des 11. Abschnittes des I. Buches der Strafprozeßordnung mit Ausnahme der §§ 140, 141 Abs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 gelten entsprechend.