(InvZulG 1999)
Investitionszulagengesetz 1999

Ausfertigungsdatum: 18.08.1997


§ 11 InvZulG 1999 Ermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.