Ausfertigungsdatum: 24.02.2015
(1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die zur Erfüllung der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Rechtsakten obliegenden Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben mit.
(2) Werden in einem Land für Flächen, die in einem anderen Land liegen, Zahlungen beantragt, teilt das Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem anderen Land die zu Kontrollzwecken erforderlichen Angaben mit.
(3) Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt bis zum 15. Juli des Jahres, in dem die Antragstellung nach § 7 erfolgt,
(4) Soweit die Landesstellen bei Kontrollen Abweichungen von den Angaben nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 feststellen, teilen sie diese der Bundesanstalt mit.
(5) Die Bundesanstalt teilt dem Bundessortenamt jährlich die Ergebnisse der Untersuchungen des Tetrahydrocannabinolgehalts mit.
(6) Die Landesstellen übermitteln der Bundesanstalt zur Durchführung und Kontrolle der Zahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor die im Sammelantrag nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 13 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 5 identifizierten Hopfenerzeuger. Die Bundesanstalt und die Landesstellen unterrichten sich gegenseitig über das Verfahren und die Ergebnisse der im Bereich des Anbaus von Hopfen durchgeführten Kontrollen.
(7) Die Landesstellen übermitteln der Bundesanstalt zur Wahrnehmung der in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d genannten Aufgabe hinsichtlich der Mitteilung von Angaben im Tabaksektor die im Sammelantrag nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erhobenen Angaben.