(1) Der zur Einhaltung grundlegender Anforderungen verpflichtete Betriebsinhaber hat im Sammelantrag Folgendes anzugeben:
- 1.
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die Arten der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere und die voraussichtliche durchschnittliche Anzahl der jeweiligen Nutztiere jeder Art im Antragsjahr,
- 2.
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für jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftselemente im Sinne des § 8 Absatz 1 und 4 der
Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung Bestandteil dieser Parzelle sind, soweit die Landschaftselemente nicht bereits in den dem Betriebsinhaber von der zuständigen Landesstelle vorgelegten Antragsunterlagen erfasst worden sind,
- 3.
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die Tatsache, ob Wirtschaftsdünger oder sonstige organische oder organisch-mineralische Düngemittel aufgenommen worden sind,
- 4.
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die Tatsache, dass innerhalb von drei Kalenderjahren vor der Antragstellung Prämienzahlungen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt worden sind,
- 5.
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die Tatsache der Beregnung oder sonstigen Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen, auch soweit diese voraussichtlich im weiteren Verlauf des Kalenderjahres stattfinden wird,
- 6.
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die Tatsache, ob Hoftankstellen oder Lagerstätten für Pflanzenschutzmittel auf dem Betrieb vorhanden sind,
- 7.
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die Tatsache, ob
- a)
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organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel aus Materialien tierischen Ursprungs oder
- b)
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organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel, die Materialien tierischen Ursprungs enthalten, außer Gülle, Jauche oder Stallmist,
bezogen oder verwendet werden.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 9a Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes festlegen, dass der Betriebsinhaber zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 im Sammelantrag weitere Angaben zu machen hat, soweit dies auf Grund der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Landes bei den grundlegenden Anforderungen erforderlich ist, um die Kontrolle ihrer Einhaltung durchzuführen.