(IntErbRVG)
Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

Ausfertigungsdatum: 29.06.2015


§ 44 IntErbRVG Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht zugelassen hat. Die Zulassungsgründe bestimmen sich nach § 70 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. § 43 Absatz 3 gilt entsprechend.