(InsVV)
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 19.08.1998


§ 18 InsVV Auslagen. Umsatzsteuer

(1) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen.

(2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.