Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)
Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten

Ausfertigungsdatum: 16.12.2013


§ 21 InstitutsVergV Vergütungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen

Vergütungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen für entgangene Ansprüche aus vorherigen Beschäftigungsverhältnissen gelten als garantierte variable Vergütung gemäß § 5 Absatz 5 und müssen unter Einbeziehung der besonderen Anforderungen gemäß den §§ 20 und 22 mit den langfristigen Interessen des Instituts in Einklang stehen.