Schuldner der Infrastrukturabgabe ist 
        
            - 1.
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                der Halter des Kraftfahrzeugs oder 
- 2.
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                der Führer des Kraftfahrzeugs während der abgabenpflichtigen Benutzung von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3. 
        Im Falle eines Fahrzeugs, das in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist, ist abweichend von Satz 1 nur der Halter des Fahrzeugs der Schuldner der Infrastrukturabgabe. Die kumulative Inanspruchnahme beider Schuldner ist unzulässig. Mehrere Schuldner der Infrastrukturabgabe haften als Gesamtschuldner.