(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
        
            - 1.
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                entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Infrastrukturabgabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig entrichtet, 
- 2.
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                entgegen § 11 Absatz 5 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 
- 3.
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                einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 zuwiderhandelt. 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
    (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Güterverkehr.