Informationstechnikermeisterverordnung (InformationsTechMstrV)
Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Informationstechniker-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 17.06.2002


§ 6 InformationsTechMstrV Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II

(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung technologischer, sicherheitstechnischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer, mathematischer und wirtschaftlicher Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.

(2) Prüfungsfächer sind:

1.
Informations- und Sicherheitstechnik,
2.
Auftragsabwicklung,
3.
Betriebsführung und Betriebsorganisation.

(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss.

1.
Informations- und SicherheitstechnikDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben und Probleme an Anlagen und Geräten der Geräte- und Systemtechnik sowie der Bürosystemtechnik unter Beachtung technischer, sicherheitstechnischer, gestalterischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Informationstechnikerbetrieb zu bearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a)
Kundenanforderungen analysieren,
b)
Diagnosen und Fehleranalysen erstellen, bewerten und korrigieren; Vorschläge für Serviceleistungen erarbeiten,
c)
technische Lösungen, insbesondere unter Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsrelevanter Vorsorgemaßnahmen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
d)
Geräte und Anlagen der Informationstechnik konfigurieren,
e)
technische Daten bewerten und Verwendungszwecken zuordnen,
f)
Konzepte für Energiemanagement entwerfen;
2.
AuftragsabwicklungDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg eines Informationstechnikerbetriebs notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a)
Auftragsunterlagen auswerten und Auftragsabwicklungsprozesse unter Berücksichtigung des Einsatzes von Material, Geräten, Personal und qualitätssichernden Aspekten planen,
b)
technische Arbeitspläne, insbesondere Skizzen und Zeichnungen erarbeiten, bewerten und korrigieren, auch unter Anwendung von elektronischen Datenverarbeitungssystemen,
c)
Analyse von Genehmigungserfordernissen vornehmen und bewerten,
d)
Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
e)
technische Prüfungen planen, Daten erfassen und bewerten sowie Prüfergebnisse dokumentieren,
f)
Vor- und Nachkalkulation durchführen;
3.
Betriebsführung und BetriebsorganisationDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Informationstechnikerbetrieb wahrzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a)
Arbeitspositionen zu Angebotspaketen zusammenfassen und Preise kalkulieren,
b)
Stundenverrechnungssätze anhand einer vorgegebenen Kostenstruktur berechnen,
c)
betriebliche Kennzahlen anhand vorgegebener Schemata ermitteln und nutzen,
d)
auf der Grundlage der technischen Entwicklung und des Marktes die Geschäftsfeldentwicklung planen,
e)
Personalentwicklungs- und -führungskonzepte entwerfen und umsetzen,
f)
betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,
g)
Mitarbeiter in Aufgabenstellungen einweisen und schulen,
h)
Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden entwickeln,
i)
Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten beschreiben und beurteilen,
k)
berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und Vorschriften anwenden,
l)
die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und bei Serviceleistungen beurteilen,
m)
Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Datenschutzes und des Umweltschutzes darstellen; Gefahren beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festlegen,
n)
Betriebs-, Lager- und Baustellenausstattung sowie Logistik planen und darstellen.

(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als neun Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.

(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nummer 1 stellt der Meisterprüfungsausschuss dem Prüfling nach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine Bescheinigung aus. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

1.
ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.