| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
 (§ 7 Absatz 1 Nummer 1,
 § 11 Absatz 1 Nummer 1,
 § 15 Absatz 1 Nummer 1,
 § 19 Absatz 1 Nummer 1,
 § 23 Absatz 1 Nummer 1)
 | 
                            a)
                                Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)
                                gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)
                                Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)
                                wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)
                                wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen | 
                
                    | 2 | Aufbau und Organisation des
 Ausbildungsbetriebes
 (§ 7 Absatz 1 Nummer 2,
 § 11 Absatz 1 Nummer 2,
 § 15 Absatz 1 Nummer 2,
 § 19 Absatz 1 Nummer 2,
 § 23 Absatz 1 Nummer 2)
 | 
                            a)
                                Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)
                                Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)
                                Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)
                                Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | 
                
                    | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 3,
 § 11 Absatz 1 Nummer 3,
 § 15 Absatz 1 Nummer 3,
 § 19 Absatz 1 Nummer 3,
 § 23 Absatz 1 Nummer 3)
 | 
                            a)
                                Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)
                                berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)
                                Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachtene)
                                Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 
                
                    | 4 | Umweltschutz (§ 7 Absatz 1 Nummer 4,
 § 11 Absatz 1 Nummer 4,
 § 15 Absatz 1 Nummer 4,
 § 19 Absatz 1 Nummer 4,
 § 23 Absatz 1 Nummer 4)
 | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 
                            a)
                                mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)
                                für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)
                                Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)
                                Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 
                
                    | 5 | Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und
 Informationssicherheit
 (§ 7 Absatz 1 Nummer 5,
 § 11 Absatz 1 Nummer 5,
 § 15 Absatz 1 Nummer 5,
 § 19 Absatz 1 Nummer 5,
 § 23 Absatz 1 Nummer 5)
 | 
                            a)
                                auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellenb)
                                Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivierenc)
                                Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysierend)
                                Vorschriften zum Datenschutz anwenden | 
                
                    |  |  | 
                            e)
                                informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwendenf)
                                Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerteng)
                                digitale Lernmedien nutzenh)
                                die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigeni)
                                betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhaltenj)
                                Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifenk)
                                Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzenl)
                                in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten | 
                
                    | 6 | Betriebliche und technische Kommunikation
 (§ 7 Absatz 1 Nummer 6,
 § 11 Absatz 1 Nummer 6,
 § 15 Absatz 1 Nummer 6,
 § 19 Absatz 1 Nummer 6,
 § 23 Absatz 1 Nummer 6)
 | 
                            a)
                                technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenb)
                                Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendenc)
                                Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigend)
                                Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwendene)
                                Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwendenf)
                                Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentiereng)
                                Konflikte im Team lösen | 
                
                    | 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7,
 § 11 Absatz 1 Nummer 7,
 § 15 Absatz 1 Nummer 7,
 § 19 Absatz 1 Nummer 7,
 § 23 Absatz 1 Nummer 7)
 | 
                            a)
                                Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)
                                Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)
                                Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)
                                Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwendene)
                                betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenf)
                                Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)
                                im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)
                                Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)
                                unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)
                                Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)
                                Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenl)
                                Aufgaben im Team planen und durchführen | 
                
                    | 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen
 (§ 7 Absatz 1 Nummer 8,
 § 11 Absatz 1 Nummer 8,
 § 15 Absatz 1 Nummer 8,
 § 19 Absatz 1 Nummer 8,
 § 23 Absatz 1 Nummer 8)
 | 
                            a)
                                Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenb)
                                Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen | 
                
                    | 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen
 (§ 7 Absatz 1 Nummer 9,
 § 11 Absatz 1 Nummer 9,
 § 15 Absatz 1 Nummer 9,
 § 19 Absatz 1 Nummer 9,
 § 23 Absatz 1 Nummer 9)
 | 
                            a)
                                Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)
                                Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)
                                Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)
                                Bauteile durch Trennen und Umformen herstellene)
                                Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen | 
                
                    | 10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 7 Absatz 1 Nummer 10,
 § 11 Absatz 1 Nummer 10,
 § 15 Absatz 1 Nummer 10,
 § 19 Absatz 1 Nummer 10,
 § 23 Absatz 1 Nummer 10)
 | 
                            a)
                                Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentierenb)
                                mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassenc)
                                Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen | 
                
                    | 11 | Steuerungstechnik (§ 7 Absatz 1 Nummer 11,
 § 11 Absatz 1 Nummer 11,
 § 15 Absatz 1 Nummer 11,
 § 19 Absatz 1 Nummer 11,
 § 23 Absatz 1 Nummer 11)
 | 
                            a)
                                steuerungstechnische Unterlagen auswertenb)
                                Steuerungstechnik anwenden | 
                
                    | 12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren
 (§ 7 Absatz 1 Nummer 12,
 § 11 Absatz 1 Nummer 12,
 § 15 Absatz 1 Nummer 12,
 § 19 Absatz 1 Nummer 12,
 § 23 Absatz 1 Nummer 12)
 | 
                            a)
                                Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)
                                Transportgut absetzen, lagern und sichern | 
                
                    | 13 | Kundenorientierung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13,
 § 11 Absatz 1 Nummer 13,
 § 15 Absatz 1 Nummer 13,
 § 19 Absatz 1 Nummer 13,
 § 23 Absatz 1 Nummer 13)
 | 
                            a)
                                auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleitenb)
                                Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen |