1 | Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 7 Absatz 1 Nummer 1,
§ 11 Absatz 1 Nummer 1,
§ 15 Absatz 1 Nummer 1,
§ 19 Absatz 1 Nummer 1,
§ 23 Absatz 1 Nummer 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
|
2 | Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 7 Absatz 1 Nummer 2,
§ 11 Absatz 1 Nummer 2,
§ 15 Absatz 1 Nummer 2,
§ 19 Absatz 1 Nummer 2,
§ 23 Absatz 1 Nummer 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 7 Absatz 1 Nummer 3,
§ 11 Absatz 1 Nummer 3,
§ 15 Absatz 1 Nummer 3,
§ 19 Absatz 1 Nummer 3,
§ 23 Absatz 1 Nummer 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
- e)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz
(§ 7 Absatz 1 Nummer 4,
§ 11 Absatz 1 Nummer 4,
§ 15 Absatz 1 Nummer 4,
§ 19 Absatz 1 Nummer 4,
§ 23 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 7 Absatz 1 Nummer 5,
§ 11 Absatz 1 Nummer 5,
§ 15 Absatz 1 Nummer 5,
§ 19 Absatz 1 Nummer 5,
§ 23 Absatz 1 Nummer 5) |
- a)
-
auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
- b)
-
Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren
- c)
-
Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren
- d)
-
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
|
| |
- e)
-
informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden
- f)
-
Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten
- g)
-
digitale Lernmedien nutzen
- h)
-
die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen
- i)
-
betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten
- j)
-
Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- k)
-
Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen
- l)
-
in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten
|
6 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6,
§ 11 Absatz 1 Nummer 6,
§ 15 Absatz 1 Nummer 6,
§ 19 Absatz 1 Nummer 6,
§ 23 Absatz 1 Nummer 6) |
- a)
-
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- b)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- c)
-
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
- d)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
- e)
-
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
- f)
-
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
- g)
-
Konflikte im Team lösen
|
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7,
§ 11 Absatz 1 Nummer 7,
§ 15 Absatz 1 Nummer 7,
§ 19 Absatz 1 Nummer 7,
§ 23 Absatz 1 Nummer 7) |
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- d)
-
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
- e)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
- f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- g)
-
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- h)
-
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
- i)
-
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- l)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen
|
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und
Hilfsstoffen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8,
§ 11 Absatz 1 Nummer 8,
§ 15 Absatz 1 Nummer 8,
§ 19 Absatz 1 Nummer 8,
§ 23 Absatz 1 Nummer 8) |
- a)
-
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
- b)
-
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
|
9 | Herstellen von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9,
§ 11 Absatz 1 Nummer 9,
§ 15 Absatz 1 Nummer 9,
§ 19 Absatz 1 Nummer 9,
§ 23 Absatz 1 Nummer 9) |
- a)
-
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
-
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
-
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
-
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
- e)
-
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
|
10 | Warten von Betriebsmitteln
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10,
§ 11 Absatz 1 Nummer 10,
§ 15 Absatz 1 Nummer 10,
§ 19 Absatz 1 Nummer 10,
§ 23 Absatz 1 Nummer 10) |
- a)
-
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
- b)
-
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
- c)
-
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
|
11 | Steuerungstechnik
(§ 7 Absatz 1 Nummer 11,
§ 11 Absatz 1 Nummer 11,
§ 15 Absatz 1 Nummer 11,
§ 19 Absatz 1 Nummer 11,
§ 23 Absatz 1 Nummer 11) |
- a)
-
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
- b)
-
Steuerungstechnik anwenden
|
12 | Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12,
§ 11 Absatz 1 Nummer 12,
§ 15 Absatz 1 Nummer 12,
§ 19 Absatz 1 Nummer 12,
§ 23 Absatz 1 Nummer 12) |
- a)
-
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
-
Transportgut absetzen, lagern und sichern
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13 | Kundenorientierung
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13,
§ 11 Absatz 1 Nummer 13,
§ 15 Absatz 1 Nummer 13,
§ 19 Absatz 1 Nummer 13,
§ 23 Absatz 1 Nummer 13) |
- a)
-
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
- b)
-
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
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