(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1205 - 1209)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
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1 | Bearbeiten, Montieren
und Verbinden mechanischer
Komponenten und elektrischer
Betriebsmittel
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
- a)
-
mechanische Komponenten manuell und maschinell bearbeiten
- b)
-
Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren
- c)
-
Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie Bauteile, Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
- d)
-
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung technischer Auftragsvorgaben und der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
- e)
-
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
- f)
-
Kabel und Leitungen installieren
|
2 | Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
- a)
-
Messverfahren und Messgeräte auswählen
- b)
-
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
- c)
-
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
- d)
-
Steuerschaltungen analysieren
- e)
-
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
- f)
-
systematische Fehlersuche durchführen
- g)
-
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
- h)
-
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
|
3 | Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
- a)
-
Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
- b)
-
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilen
- c)
-
Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
- d)
-
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
- e)
-
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewerten
- f)
-
Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen beurteilen
- g)
-
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
- h)
-
Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
|
4 | Installieren und Konfigurieren
von IT-Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
- a)
-
Hard- und Softwarekomponenten auswählen
- b)
-
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
- c)
-
IT-Systeme in Netzwerke einbinden
- d)
-
Tools und Testprogramme einsetzen
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Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Betriebstechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
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1 | Technische Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) |
- a)
-
Auftragsanforderungen analysieren
- b)
-
vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen
- c)
-
Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und Leitungen auswählen
- d)
-
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
- e)
-
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
- f)
-
Änderungen planen und dokumentieren
|
2 | Installieren und Inbetriebnehmen
von elektrischen Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) |
- a)
-
Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauen
- b)
-
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen
- c)
-
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen
- d)
-
Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
- e)
-
Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen und aufstellen
- f)
-
Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen
- g)
-
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
- h)
-
Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
- i)
-
Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und anschließen
- j)
-
Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilen
- k)
-
elektrische Anlagen errichten
- l)
-
Haupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in Betrieb nehmen
- m)
-
Antriebssysteme in Betrieb nehmen, Betriebswerte einstellen
- n)
-
nichtelektrische Komponenten von Anlagen prüfen
- o)
-
Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
- p)
-
Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
- q)
-
Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheitsvorrichtungen prüfen
- r)
-
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
- s)
-
Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder Systeme übergeben
|
3 | Instandhalten von Anlagen
und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) |
- a)
-
Anlagen und Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen
- b)
-
Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
|
| |
- c)
-
Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfen
- d)
-
Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
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Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Geräte und Systeme
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
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1 | Technische Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) |
- a)
-
Auftragsanforderungen analysieren
- b)
-
mechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählen
- c)
-
die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren
- d)
-
Änderungen planen und dokumentieren
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2 | Fertigen von Komponenten
und Geräten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) |
- a)
-
Entwürfe und Layouts erstellen
- b)
-
Fertigungsunterlagen erstellen
- c)
-
Bauteile und Baugruppen beschaffen
- d)
-
Leiterplatten erstellen und bestücken
- e)
-
Hardwarekomponenten, Geräte und Systeme anpassen, montieren, anschließen und prüfen
- f)
-
komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren und anpassen
- g)
-
Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen
- h)
-
Produktdokumentationen erstellen
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3 | Herstellen und Inbetriebnehmen
von Geräten und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) |
- a)
-
konstruktiven Aufbau herstellen
- b)
-
Hardwarekomponenten montieren und anschließen
- c)
-
Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren und Komponenten verbinden
- d)
-
elektrische Geräte herstellen
- e)
-
Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in Betrieb nehmen
- f)
-
Geräte und Systeme nach Checkliste prüfen
- g)
-
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
- h)
-
Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben
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Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
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1 | Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
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| |
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
- e)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) |
- a)
-
Informationen recherchieren, beschaffen und bewerten
- b)
-
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch englischsprachige, anwenden
- d)
-
Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren
- e)
-
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen sowie kulturelle Identitäten berücksichtigen
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
- g)
-
Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden
- h)
-
Störungen feststellen, bewerten und Störungsmeldungen weiterleiten
- i)
-
Kunden beraten, Leistungen und Produkte erklären und an Kunden übergeben
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6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) |
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten und sichern
- b)
-
persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge und Materialien für den Arbeitsablauf auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, pflegen, transportieren, lagern und bereitstellen
- c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, Planungsabweichungen melden
- d)
-
Aufgaben im Team planen und abstimmen
- e)
-
Material- und Arbeitsaufwand kalkulieren und bewerten, erbrachte Leistungen erfassen
- f)
-
IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
- g)
-
betriebsübliche Qualitätssicherungssysteme anwenden
- h)
-
eigenen Qualifikationsbedarf feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
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