(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1205 - 1209)
        
        Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
        
            
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 
            
            
                
                    | 1 | Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer
 Komponenten und elektrischer
 Betriebsmittel
 (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
 | 
                            a)
                                mechanische Komponenten manuell und maschinell bearbeitenb)
                                Bauteile und Baugruppen montieren und demontierenc)
                                Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie Bauteile, Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbindend)
                                Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung technischer Auftragsvorgaben und der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegene)
                                elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montierenf)
                                Kabel und Leitungen installieren | 
                
                    | 2 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen
 und Systemen
 (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
 | 
                            a)
                                Messverfahren und Messgeräte auswählenb)
                                elektrische Größen messen, bewerten und berechnenc)
                                Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfend)
                                Steuerschaltungen analysierene)
                                Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfenf)
                                systematische Fehlersuche durchführeng)
                                Sensoren und Aktoren prüfen und einstellenh)
                                Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten | 
                
                    | 3 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen
 und Betriebsmitteln
 (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
 | 
                            a)
                                Schutzmaßnahmen prüfen und bewertenb)
                                Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilenc)
                                Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilend)
                                Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleistene)
                                Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewertenf)
                                Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen beurteileng)
                                Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollierenh)
                                Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen | 
                
                    | 4 | Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen
 (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
 | 
                            a)
                                Hard- und Softwarekomponenten auswählenb)
                                Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurierenc)
                                IT-Systeme in Netzwerke einbindend)
                                Tools und Testprogramme einsetzen | 
            
        
    
    
        Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Betriebstechnik
        
            
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 
            
            
                
                    | 1 | Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
 | 
                            a)
                                Auftragsanforderungen analysierenb)
                                vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilenc)
                                Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und Leitungen auswählend)
                                Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegene)
                                Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählenf)
                                Änderungen planen und dokumentieren | 
                
                    | 2 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
 (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
 | 
                            a)
                                Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauenb)
                                Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführenc)
                                Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigend)
                                Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließene)
                                Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen und aufstellenf)
                                Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichneng)
                                Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnenh)
                                Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringeni)
                                Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und anschließenj)
                                Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilenk)
                                elektrische Anlagen errichtenl)
                                Haupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in Betrieb nehmenm)
                                Antriebssysteme in Betrieb nehmen, Betriebswerte einstellenn)
                                nichtelektrische Komponenten von Anlagen prüfeno)
                                Beleuchtungsanlagen montieren und installierenp)
                                Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellenq)
                                Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheitsvorrichtungen prüfenr)
                                Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollierens)
                                Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder Systeme übergeben | 
                
                    | 3 | Instandhalten von Anlagen und Systemen
 (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
 | 
                            a)
                                Anlagen und Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschenb)
                                Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen | 
                
                    |  |  | 
                            c)
                                Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfend)
                                Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren | 
            
        
    
    
        Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Geräte und Systeme
        
            
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 
            
            
                
                    | 1 | Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
 | 
                            a)
                                Auftragsanforderungen analysierenb)
                                mechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählenc)
                                die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysierend)
                                Änderungen planen und dokumentieren | 
                
                    | 2 | Fertigen von Komponenten und Geräten
 (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
 | 
                            a)
                                Entwürfe und Layouts erstellenb)
                                Fertigungsunterlagen erstellenc)
                                Bauteile und Baugruppen beschaffend)
                                Leiterplatten erstellen und bestückene)
                                Hardwarekomponenten, Geräte und Systeme anpassen, montieren, anschließen und prüfenf)
                                komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren und anpasseng)
                                Komponenten prüfen und in Betrieb nehmenh)
                                Produktdokumentationen erstellen | 
                
                    | 3 | Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen
 (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
 | 
                            a)
                                konstruktiven Aufbau herstellenb)
                                Hardwarekomponenten montieren und anschließenc)
                                Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren und Komponenten verbindend)
                                elektrische Geräte herstellene)
                                Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in Betrieb nehmenf)
                                Geräte und Systeme nach Checkliste prüfeng)
                                Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollierenh)
                                Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben | 
            
        
    
    
        Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
        
            
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 
            
            
                
                    | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
 (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)
 | 
                            a)
                                Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)
                                gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | 
                
                    |  |  | 
                            c)
                                Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)
                                wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)
                                wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | 
                
                    | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
 (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)
 | 
                            a)
                                Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)
                                Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)
                                Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)
                                Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 
                
                    | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
 (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)
 | 
                            a)
                                Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)
                                berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)
                                Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachtene)
                                Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 
                
                    | 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)
 | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 
                            a)
                                mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)
                                für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)
                                Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)
                                Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 
                
                    | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation
 (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)
 | 
                            a)
                                Informationen recherchieren, beschaffen und bewertenb)
                                technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenc)
                                Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch englischsprachige, anwendend)
                                Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivierene)
                                Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen sowie kulturelle Identitäten berücksichtigenf)
                                Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwendeng)
                                Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwendenh)
                                Störungen feststellen, bewerten und Störungsmeldungen weiterleiteni)
                                Kunden beraten, Leistungen und Produkte erklären und an Kunden übergeben | 
                
                    | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)
 | 
                            a)
                                Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten und sichernb)
                                persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge und Materialien für den Arbeitsablauf auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, pflegen, transportieren, lagern und bereitstellenc)
                                Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, Planungsabweichungen meldend)
                                Aufgaben im Team planen und abstimmene)
                                Material- und Arbeitsaufwand kalkulieren und bewerten, erbrachte Leistungen erfassenf)
                                IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwendeng)
                                betriebsübliche Qualitätssicherungssysteme anwendenh)
                                eigenen Qualifikationsbedarf feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen |