(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin kann in der 
        
            - 1.
- 
                Fachrichtung Betriebstechnik im Ausbildungsberuf Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik, 
- 2.
- 
                Fachrichtung Geräte und Systeme im Ausbildungsberuf Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme 
        nach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbildungsjahres dieser Berufe fortgesetzt werden.
    
    
        (2) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin kann in den Ausbildungsberufen 
        
            - 1.
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                Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik, 
- 2.
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                Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme, 
- 3.
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                Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme, 
- 4.
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                Systeminformatiker/Systeminformatikerin, 
- 5.
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                Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik 
        nach den Vorschriften des zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahres dieser Berufe fortgesetzt werden.