Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken

Ausfertigungsdatum: 19.05.2010


§ 12 ImmoWertV Umrechnungskoeffizienten

Wertunterschiede von Grundstücken, die sich aus Abweichungen bestimmter Grundstücksmerkmale sonst gleichartiger Grundstücke ergeben, insbesondere aus dem unterschiedlichen Maß der baulichen Nutzung oder der Grundstücksgröße und -tiefe, sollen mit Hilfe von Umrechnungskoeffizienten (§ 193 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 des Baugesetzbuchs) erfasst werden.