(ImmobKfmAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau

Ausfertigungsdatum: 14.02.2006


§ 10 ImmobKfmAusbV Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.