(IHKG)
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

Ausfertigungsdatum: 18.12.1956


§ 8 IHKG

Werden bei den Industrie- und Handelskammern zur Durchführung anderer als der in § 79 des Berufsbildungsgesetzes genannten Aufgaben Ausschüsse gebildet, so kann die Satzung bestimmen, daß in diese Ausschüsse auch Personen berufen werden, die nach § 5 Abs. 2 nicht wählbar sind.