Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen
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die Satzung,
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die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung,
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die Feststellung des Wirtschaftsplans,
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die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge,
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die Erteilung der Entlastung,
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die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b,
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die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung und
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die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut).
§ 79 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt. Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im Bundesanzeiger zu erfolgen.