IGV-Durchführungsgesetz (IGV-DG)
Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)

Ausfertigungsdatum: 21.03.2013


§ 22 IGV-DG Strafvorschrift

Wer vorsätzlich eine der in § 21 Absatz 1 Nummer 6 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch eine bedrohliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.