Dem in Genf am 28. Juni 1962 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen Übereinkommen über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in der Sozialen Sicherheit wird mit der Maßgabe zugestimmt, daß die Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtungen des Übereinkommens für folgende Zweige der Sozialen Sicherheit übernimmt:
Nach Maßgabe von Artikel 5 Abs. 1 des Übereinkommens sind von dem Tag an, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, nicht mehr anzuwenden:
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)