Auf Grund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2104), der durch Artikel 2 § 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1975 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird verordnet:
In der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind pflichtversichert die in der Rentenversicherung der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Angestellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 1 Satz 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 15. Juni 1987 in Kraft. § 1 Satz 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 15. März 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung