Auf Grund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2104), der durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 7. Mai 1975 (BGBl. I S. 1601) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
In der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind pflichtversichert die in der Rentenversicherung der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Angestellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt, mit Wirkung vom 31. Dezember 1972 in Kraft. § 1 Satz 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 22. Dezember 1977 in Kraft.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung