(HZInstrmMAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin

Ausfertigungsdatum: 27.01.1997


Anlage HZInstrmMAusbV (zu § 5 Abs. 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin

(Fundstelle: BGBl. I 1997, S. 103 - 108)


Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung
(§ 4 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern
d)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen


während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz
(§ 4 Nr. 3)
a)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c)
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
(§ 4 Nr. 4)
a)
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwenden
b)
Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehlerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbesondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten Hilfe einleiten oder veranlassen
d)
Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel, beachten
e)
Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und Umweltschutz einhalten
f)
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
g)
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
h)
im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
5Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung
(§ 4 Nr. 5)
a)
Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen
b)
Materialbedarf abschätzen und bereitstellen
c)
Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen
d)
Arbeitsplatz an Werkbank oder Werkzeugmaschine einrichten
e)
durch ständiges Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses insbesondere Qualität sichern
4   
6Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen
(§ 4 Nr. 6)
a)
Skizzen und Stücklisten anfertigen, lesen und anwenden
b)
Grundbegriffe der Normung anwenden
4   
c)
Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwenden
d)
Zeichnungen lesen und anwenden
 4  
e)
spezielle Merkmale von Instrumenten zeichnerisch darstellen
   2
7Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten
(§ 4 Nr. 7)
a)
Instrumente mit durchschlagenden Zungen, insbesondere nach musikalischer Funktion und Bauweise, auswählen
2   
b)
Instrumente mit durchschlagenden Zungen im Hinblick auf Konstruktionsmerkmale der Mechanik und Klangerzeugung bestimmen
 2  
8Anwenden von Leimen und Klebern
(§ 4 Nr. 8)
a)
Leime und Kleber nach ihren Eigenschaften und ihrem Verwendungszweck auswählen
b)
Einzelteile zum Leimen vorbereiten und verleimen
3   
c)
Kanten und Korpusse durch Leimen oder Kleben verbinden
 4  
9Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Nr. 9)
a)
Eisen- und Nichteisenmetalle unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
b)
Holz und Holzwerkstoffe unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
c)
Pappe, Leder, Papier und Stoff nach den Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
d)
Hilfsstoffe nach den Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
4   
e)
Kunststoffe im Handzuginstrumentenbau nach den Eigenschaften und dem Verwendungszweck auswählen und produktbezogen verarbeiten
  2 
10Prüfen, Messen und Kennzeichnen
(§ 4 Nr. 10)
a)
Längen unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen
b)
mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messen
c)
Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
d)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen
e)
Werkstücke kennzeichnen
f)
ebene und gewölbte Flächen auf Formgenauigkeit prüfen
4   
11Anfertigen und Instandhalten von Werkzeugen
(§ 4 Nr. 11)
a)
Spezialwerkzeuge, insbesondere durch Sägen, Feilen und Schleifen, herstellen und auf Maßgenauigkeit prüfen
b)
Schnittwerkzeuge schärfen
c)
Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner und Bohrer, am Schleifblock schärfen
3   
12Trennen
(§ 4 Nr. 12)
a)
Hand- und Handhebelschere, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfs, auswählen
b)
Papier, Stoff, Pappe, Leder, Kunstleder und Filz manuell und maschinell schneiden
3   
c)
Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriß scheren
 2  
13Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken
(§ 4 Nr. 13)
a)
Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der Form, des Werkstoffs und der Bearbeitung von Werkstücken auswählen und befestigen
b)
Werkstücke mit Spannzeugen, insbesondere unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes, ausrichten und spannen
3   
c)
Werkzeuge mittels Spannfutter oder Spannzange spannen und Meißelhalter ausrichten
 2  
14manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen
(§ 4 Nr. 14)
a)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstücke auswählen
b)
Flächen und Formen an Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen glatt, eben, winklig und parallel auf Maß feilen
c)
Bleche, Rohre und Profile aus Nichteisen-, Eisenmetallen und Kunststoffen nach Anriß mit Handbügelsäge trennen
d)
Innen- und Außengewinde an Nichteisen- und Eisenmetallen unter Anwendung der Kühlschmierstoffe mit Gewindebohrern und Schneideisen herstellen
e)
Eisen- und Nichteisenmetalle von Hand nach Schablone biegen
f)
Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschine herstellen
7   
g)
Bohrungen in Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen auf Maßgenauigkeit reiben
h)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen
i)
Maschinenwerte an Werkzeugmaschinen für Bohr- und Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellen
k)
Bohrungen in Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an Bohrmaschinen durch Reiben herstellen
l)
Werkstücke aus Nichteisen- und Eisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan-Drehen und Längs-Runddrehen herstellen
m)
Eisen- und Nichteisenmetalle maschinell nach Zeichnung und Biegeformen biegen
n)
Federn wickeln
 5  
o)
Flächen an Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen schaben
   2
15Fügen
(§ 4 Nr. 15)
a)
Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmoments sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichern
3   
b)
Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen
c)
Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen, sowie in lötgerechter Lage fixieren
d)
Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen
e)
Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen weichlöten
 2  
f)
Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen hartlöten
   2
16Auswählen, Bestimmen und Lagern von Hölzern und Holzwerkstoffen
(§ 4 Nr. 16)
a)
Hölzer nach Eigenschaften, Wirtschaftlichkeit und Verwendungszweck auswählen
b)
Hölzer und Holzwerkstoffe stapeln und lagern
2   
17Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen
(§ 4 Nr. 17)
a)
Fehler des Holzes erkennen und bei der Bearbeitung berücksichtigen
b)
natürliche und technische Holztrocknung unterscheiden und bei der Verarbeitung der Hölzer die Holzfeuchte beachten
c)
von Holzstäuben ausgehende Gefahren beachten und Maßnahmen für den Gesundheitsschutz ergreifen
d)
Säge-, Hobel-, Schleif-, Bohr-, Stemm-, Raspel- und Feilarbeiten mit Handwerkzeugen ausführen
e)
Holzverbindungen durch Nuten, Zinken und Dübeln herstellen
8   
f)
elektrisch getriebene Maschinen, insbesondere Kreissäge, Bohrmaschine, Schleifmaschine und Hobelmaschine, einrichten und unter Beachtung der Arbeitsschutzvorschriften anwenden
g)
vorgefertigte Bauteile verleimen, verkitten und formen
4   
18Warten und Pflegen von Betriebsmitteln
(§ 4 Nr. 18)
a)
Betriebsmittel, insbesondere Maschinen, warten und pflegen
2   
b)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln oder auffüllen
 2  
19Verarbeiten von Zelluloid
(§ 4 Nr. 19)
a)
Zelluloid mit Lösungsmittel weich machen und unter Beachtung der von ihnen ausgehenden Gefahren bearbeiten
b)
Zelluloid nach Schablone zuschneiden
c)
Gehäuse von Handzuginstrumenten mit Zelluloid überziehen
d)
Gehäuse ebenschneiden, verputzen, schleifen und schwabbeln
  4 
20Behandeln von Oberflächen
(§ 4 Nr. 20)
a)
Maßnahmen für den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere zur Vermeidung von Emissionen und Abfall, nach Betriebsanweisung ergreifen
b)
Beschichtungsmaterialien sowie Auftrags- und Beschichtungstechniken bei Teilen und Erzeugnissen, insbesondere zur Verwendung in Innenräumen, auswählen sowie nach Verarbeitungsvorschriften anwenden
c)
Eigenschaften und Reaktionen von Lösungsmitteln, Harzen und Farbstoffen beachten
d)
Oberflächen behandeln, insbesondere durch Schleifen, Beizen, Mattieren, Lackieren und Polieren
  4 
21Be- und Verarbeiten von Leder, Pappe, Stoff und Kunstleder zu Bälgen
(§ 4 Nr. 21)
a)
Werkstoffe zuschneiden, stanzen und zu Balgteilen plissieren
b)
Balgteile aufspannen, kleben und abdichten
c)
Eckenschoner anbringen, pressen und anreißen
d)
Balgstreifen aufkleben
e)
Balgrahmen aufkleben
f)
Balg auf Luftdichtheit prüfen
 3  
22Montieren von Baßmechanik und Schaltgruppen
(§ 4 Nr. 22)
a)
Bauteile der Baßmechanik aufnieten, Sattel einfädeln sowie Walzen und Akkordschieber einlegen
b)
Baßmechanik einbauen und justieren
  4 
c)
Bauteile aufnieten, Schieber montieren sowie Schaltgruppe auf Dichtheit prüfen
d)
Schaltgruppe einbauen und abdichten
   3
23Montieren und Einbauen der Klaviatur
(§ 4 Nr. 23)
a)
Klaviatur montieren und einbauen
b)
Ventilklappen untersetzen und justieren
  4 
24Einbauen der Stimmplatten
(§ 4 Nr. 24)
a)
Stimmplatten unter Berücksichtigung von Material und Herstellungsart bearbeiten
b)
Stimmzungen auf Stimmplatten aufnieten
c)
Stimmplatten vorstimmen
d)
Stimmplatten ventilieren und auf dem Stimmstock einwachsen
  4 
e)
Stimmstock in Diskant und Baßteil einbauen
   3
25Stimmen von Instrumenten
(§ 4 Nr. 25)
a)
Grundtöne durch Feilen und Schaben nach Gehör und mit Hilfsmitteln stimmen
   8
b)
Tremolo durch Feilen und Schaben stimmen
   12
26Endmontage
(§ 4 Nr. 26)
a)
Diskant, Balg und Baßteil bereitstellen und montieren
b)
Verdeck anpassen und montieren
   6
27Endkontrolle
(§ 4 Nr. 27)
a)
Instrument auf Funktion kontrollieren
b)
musikalische und optische Kontrolle durchführen
   6
28Reparieren von Handzuginstrumenten
(§ 4 Nr. 28)
a)
Modelle und Bauweisen erkennen und bei der Reparatur berücksichtigen
b)
Fehleranalyse durchführen
c)
im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, beurteilen und dokumentieren
d)
Reparaturumfang festlegen
e)
Instrument demontieren
f)
Defekte beseitigen
g)
Instrument zusammenbauen und prüfen
   8