| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
                
                    | 1 | Berufsbildung (§ 4 Nr. 1)
 | 
                            a)
                                Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)
                                gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)
                                Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläuternd)
                                Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | 
 während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
 | 
                
                    | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)
 | 
                            a)
                                Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)
                                Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)
                                Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)
                                Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 
                
                    | 3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3)
 | 
                            a)
                                wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)
                                wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)
                                Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternd)
                                wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | 
                
                    | 4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4)
 | 
                            a)
                                berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwendenb)
                                Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehlerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwendenc)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbesondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten Hilfe einleiten oder veranlassend)
                                Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel, beachtene)
                                Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und Umweltschutz einhaltenf)
                                für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nenneng)
                                zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzenh)
                                im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen | 
                
                    | 5 | Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung (§ 4 Nr. 5)
 | 
                            a)
                                Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellenb)
                                Materialbedarf abschätzen und bereitstellenc)
                                Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffend)
                                Arbeitsplatz an Werkbank oder Werkzeugmaschine einrichtene)
                                durch ständiges Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses insbesondere Qualität sichern | 4 |  |  |  | 
                
                    | 6 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 6)
 | 
                            a)
                                Skizzen und Stücklisten anfertigen, lesen und anwendenb)
                                Grundbegriffe der Normung anwenden | 4 |  |  |  | 
                
                    | 
                            c)
                                Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwendend)
                                Zeichnungen lesen und anwenden |  | 4 |  |  | 
                
                    | 
                            e)
                                spezielle Merkmale von Instrumenten zeichnerisch darstellen |  |  |  | 2 | 
                
                    | 7 | Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten (§ 4 Nr. 7)
 | 
                            a)
                                Instrumente mit durchschlagenden Zungen, insbesondere nach musikalischer Funktion und Bauweise, auswählen | 2 |  |  |  | 
                
                    | 
                            b)
                                Instrumente mit durchschlagenden Zungen im Hinblick auf Konstruktionsmerkmale der Mechanik und Klangerzeugung bestimmen |  | 2 |  |  | 
                
                    | 8 | Anwenden von Leimen und Klebern (§ 4 Nr. 8)
 | 
                            a)
                                Leime und Kleber nach ihren Eigenschaften und ihrem Verwendungszweck auswählenb)
                                Einzelteile zum Leimen vorbereiten und verleimen | 3 |  |  |  | 
                
                    | 
                            c)
                                Kanten und Korpusse durch Leimen oder Kleben verbinden |  | 4 |  |  | 
                
                    | 9 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 9)
 | 
                            a)
                                Eisen- und Nichteisenmetalle unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnenb)
                                Holz und Holzwerkstoffe unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnenc)
                                Pappe, Leder, Papier und Stoff nach den Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnend)
                                Hilfsstoffe nach den Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen | 4 |  |  |  | 
                
                    | 
                            e)
                                Kunststoffe im Handzuginstrumentenbau nach den Eigenschaften und dem Verwendungszweck auswählen und produktbezogen verarbeiten |  |  | 2 |  | 
                
                    | 10 | Prüfen, Messen und Kennzeichnen (§ 4 Nr. 10)
 | 
                            a)
                                Längen unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messenb)
                                mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messenc)
                                Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilend)
                                Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnene)
                                Werkstücke kennzeichnenf)
                                ebene und gewölbte Flächen auf Formgenauigkeit prüfen | 4 |  |  |  | 
                
                    | 11 | Anfertigen und Instandhalten von Werkzeugen (§ 4 Nr. 11)
 | 
                            a)
                                Spezialwerkzeuge, insbesondere durch Sägen, Feilen und Schleifen, herstellen und auf Maßgenauigkeit prüfenb)
                                Schnittwerkzeuge schärfenc)
                                Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner und Bohrer, am Schleifblock schärfen | 3 |  |  |  | 
                
                    | 12 | Trennen (§ 4 Nr. 12)
 | 
                            a)
                                Hand- und Handhebelschere, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfs, auswählenb)
                                Papier, Stoff, Pappe, Leder, Kunstleder und Filz manuell und maschinell schneiden | 3 |  |  |  | 
                
                    | 
                            c)
                                Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriß scheren |  | 2 |  |  | 
                
                    | 13 | Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken (§ 4 Nr. 13)
 | 
                            a)
                                Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der Form, des Werkstoffs und der Bearbeitung von Werkstücken auswählen und befestigenb)
                                Werkstücke mit Spannzeugen, insbesondere unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes, ausrichten und spannen | 3 |  |  |  | 
                
                    | 
                            c)
                                Werkzeuge mittels Spannfutter oder Spannzange spannen und Meißelhalter ausrichten |  | 2 |  |  | 
                
                    | 14 | manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen (§ 4 Nr. 14)
 | 
                            a)
                                Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstücke auswählenb)
                                Flächen und Formen an Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen glatt, eben, winklig und parallel auf Maß feilenc)
                                Bleche, Rohre und Profile aus Nichteisen-, Eisenmetallen und Kunststoffen nach Anriß mit Handbügelsäge trennend)
                                Innen- und Außengewinde an Nichteisen- und Eisenmetallen unter Anwendung der Kühlschmierstoffe mit Gewindebohrern und Schneideisen herstellene)
                                Eisen- und Nichteisenmetalle von Hand nach Schablone biegenf)
                                Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschine herstellen | 7 |  |  |  | 
                
                    | 
                            g)
                                Bohrungen in Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen auf Maßgenauigkeit reibenh)
                                Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswähleni)
                                Maschinenwerte an Werkzeugmaschinen für Bohr- und Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellenk)
                                Bohrungen in Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an Bohrmaschinen durch Reiben herstellenl)
                                Werkstücke aus Nichteisen- und Eisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan-Drehen und Längs-Runddrehen herstellenm)
                                Eisen- und Nichteisenmetalle maschinell nach Zeichnung und Biegeformen biegenn)
                                Federn wickeln |  | 5 |  |  | 
                
                    | 
                            o)
                                Flächen an Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen schaben |  |  |  | 2 | 
                
                    | 15 | Fügen (§ 4 Nr. 15)
 | 
                            a)
                                Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmoments sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichern | 3 |  |  |  | 
                
                    | 
                            b)
                                Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfenc)
                                Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen, sowie in lötgerechter Lage fixierend)
                                Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählene)
                                Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen weichlöten |  | 2 |  |  | 
                
                    | 
                            f)
                                Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen hartlöten |  |  |  | 2 | 
                
                    | 16 | Auswählen, Bestimmen und Lagern von Hölzern und Holzwerkstoffen (§ 4 Nr. 16)
 | 
                            a)
                                Hölzer nach Eigenschaften, Wirtschaftlichkeit und Verwendungszweck auswählenb)
                                Hölzer und Holzwerkstoffe stapeln und lagern | 2 |  |  |  | 
                
                    | 17 | Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen (§ 4 Nr. 17)
 | 
                            a)
                                Fehler des Holzes erkennen und bei der Bearbeitung berücksichtigenb)
                                natürliche und technische Holztrocknung unterscheiden und bei der Verarbeitung der Hölzer die Holzfeuchte beachtenc)
                                von Holzstäuben ausgehende Gefahren beachten und Maßnahmen für den Gesundheitsschutz ergreifend)
                                Säge-, Hobel-, Schleif-, Bohr-, Stemm-, Raspel- und Feilarbeiten mit Handwerkzeugen ausführene)
                                Holzverbindungen durch Nuten, Zinken und Dübeln herstellen | 8 |  |  |  | 
                
                    | 
                            f)
                                elektrisch getriebene Maschinen, insbesondere Kreissäge, Bohrmaschine, Schleifmaschine und Hobelmaschine, einrichten und unter Beachtung der Arbeitsschutzvorschriften anwendeng)
                                vorgefertigte Bauteile verleimen, verkitten und formen | 4 |  |  |  | 
                
                    | 18 | Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 4 Nr. 18)
 | 
                            a)
                                Betriebsmittel, insbesondere Maschinen, warten und pflegen | 2 |  |  |  | 
                
                    | 
                            b)
                                Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln oder auffüllen |  | 2 |  |  | 
                
                    | 19 | Verarbeiten von Zelluloid (§ 4 Nr. 19)
 | 
                            a)
                                Zelluloid mit Lösungsmittel weich machen und unter Beachtung der von ihnen ausgehenden Gefahren bearbeitenb)
                                Zelluloid nach Schablone zuschneidenc)
                                Gehäuse von Handzuginstrumenten mit Zelluloid überziehend)
                                Gehäuse ebenschneiden, verputzen, schleifen und schwabbeln |  |  | 4 |  | 
                
                    | 20 | Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 20)
 | 
                            a)
                                Maßnahmen für den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere zur Vermeidung von Emissionen und Abfall, nach Betriebsanweisung ergreifenb)
                                Beschichtungsmaterialien sowie Auftrags- und Beschichtungstechniken bei Teilen und Erzeugnissen, insbesondere zur Verwendung in Innenräumen, auswählen sowie nach Verarbeitungsvorschriften anwendenc)
                                Eigenschaften und Reaktionen von Lösungsmitteln, Harzen und Farbstoffen beachtend)
                                Oberflächen behandeln, insbesondere durch Schleifen, Beizen, Mattieren, Lackieren und Polieren |  |  | 4 |  | 
                
                    | 21 | Be- und Verarbeiten von Leder, Pappe, Stoff und Kunstleder zu Bälgen (§ 4 Nr. 21)
 | 
                            a)
                                Werkstoffe zuschneiden, stanzen und zu Balgteilen plissierenb)
                                Balgteile aufspannen, kleben und abdichtenc)
                                Eckenschoner anbringen, pressen und anreißend)
                                Balgstreifen aufklebene)
                                Balgrahmen aufklebenf)
                                Balg auf Luftdichtheit prüfen |  | 3 |  |  | 
                
                    | 22 | Montieren von Baßmechanik und Schaltgruppen (§ 4 Nr. 22)
 | 
                            a)
                                Bauteile der Baßmechanik aufnieten, Sattel einfädeln sowie Walzen und Akkordschieber einlegenb)
                                Baßmechanik einbauen und justieren |  |  | 4 |  | 
                
                    | 
                            c)
                                Bauteile aufnieten, Schieber montieren sowie Schaltgruppe auf Dichtheit prüfend)
                                Schaltgruppe einbauen und abdichten |  |  |  | 3 | 
                
                    | 23 | Montieren und Einbauen der Klaviatur (§ 4 Nr. 23)
 | 
                            a)
                                Klaviatur montieren und einbauenb)
                                Ventilklappen untersetzen und justieren |  |  | 4 |  | 
                
                    | 24 | Einbauen der Stimmplatten (§ 4 Nr. 24)
 | 
                            a)
                                Stimmplatten unter Berücksichtigung von Material und Herstellungsart bearbeitenb)
                                Stimmzungen auf Stimmplatten aufnietenc)
                                Stimmplatten vorstimmend)
                                Stimmplatten ventilieren und auf dem Stimmstock einwachsen |  |  | 4 |  | 
                
                    | 
                            e)
                                Stimmstock in Diskant und Baßteil einbauen |  |  |  | 3 | 
                
                    | 25 | Stimmen von Instrumenten (§ 4 Nr. 25)
 | 
                            a)
                                Grundtöne durch Feilen und Schaben nach Gehör und mit Hilfsmitteln stimmen |  |  |  | 8 | 
                
                    | 
                            b)
                                Tremolo durch Feilen und Schaben stimmen |  |  |  | 12 | 
                
                    | 26 | Endmontage (§ 4 Nr. 26)
 | 
                            a)
                                Diskant, Balg und Baßteil bereitstellen und montierenb)
                                Verdeck anpassen und montieren |  |  |  | 6 | 
                
                    | 27 | Endkontrolle (§ 4 Nr. 27)
 | 
                            a)
                                Instrument auf Funktion kontrollierenb)
                                musikalische und optische Kontrolle durchführen |  |  |  | 6 | 
                
                    | 28 | Reparieren von Handzuginstrumenten (§ 4 Nr. 28)
 | 
                            a)
                                Modelle und Bauweisen erkennen und bei der Reparatur berücksichtigenb)
                                Fehleranalyse durchführenc)
                                im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, beurteilen und dokumentierend)
                                Reparaturumfang festlegene)
                                Instrument demontierenf)
                                Defekte beseitigeng)
                                Instrument zusammenbauen und prüfen |  |  |  | 8 |