Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung
(§ 4 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern
- d)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz
(§ 4 Nr. 3) |
- a)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- b)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
- c)
-
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
- d)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
|
4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
(§ 4 Nr. 4) |
- a)
-
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwenden
- b)
-
Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehlerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbesondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten Hilfe einleiten oder veranlassen
- d)
-
Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel, beachten
- e)
-
Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und Umweltschutz einhalten
- f)
-
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
- g)
-
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
- h)
-
im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
|
5 | Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung
(§ 4 Nr. 5) |
- a)
-
Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen
- b)
-
Materialbedarf abschätzen und bereitstellen
- c)
-
Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen
- d)
-
Arbeitsplatz an Werkbank oder Werkzeugmaschine einrichten
- e)
-
durch ständiges Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses insbesondere Qualität sichern
| 4 | | | |
6 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen
(§ 4 Nr. 6) |
- a)
-
Skizzen und Stücklisten anfertigen, lesen und anwenden
- b)
-
Grundbegriffe der Normung anwenden
| 4 | | | |
- c)
-
Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwenden
- d)
-
Zeichnungen lesen und anwenden
| | 4 | | |
- e)
-
spezielle Merkmale von Instrumenten zeichnerisch darstellen
| | | | 2 |
7 | Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten
(§ 4 Nr. 7) |
- a)
-
Instrumente mit durchschlagenden Zungen, insbesondere nach musikalischer Funktion und Bauweise, auswählen
| 2 | | | |
- b)
-
Instrumente mit durchschlagenden Zungen im Hinblick auf Konstruktionsmerkmale der Mechanik und Klangerzeugung bestimmen
| | 2 | | |
8 | Anwenden von Leimen und Klebern
(§ 4 Nr. 8) |
- a)
-
Leime und Kleber nach ihren Eigenschaften und ihrem Verwendungszweck auswählen
- b)
-
Einzelteile zum Leimen vorbereiten und verleimen
| 3 | | | |
- c)
-
Kanten und Korpusse durch Leimen oder Kleben verbinden
| | 4 | | |
9 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Nr. 9) |
- a)
-
Eisen- und Nichteisenmetalle unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
- b)
-
Holz und Holzwerkstoffe unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
- c)
-
Pappe, Leder, Papier und Stoff nach den Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
- d)
-
Hilfsstoffe nach den Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
| 4 | | | |
- e)
-
Kunststoffe im Handzuginstrumentenbau nach den Eigenschaften und dem Verwendungszweck auswählen und produktbezogen verarbeiten
| | | 2 | |
10 | Prüfen, Messen und Kennzeichnen
(§ 4 Nr. 10) |
- a)
-
Längen unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen
- b)
-
mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messen
- c)
-
Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
- d)
-
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen
- e)
-
Werkstücke kennzeichnen
- f)
-
ebene und gewölbte Flächen auf Formgenauigkeit prüfen
| 4 | | | |
11 | Anfertigen und Instandhalten von Werkzeugen
(§ 4 Nr. 11) |
- a)
-
Spezialwerkzeuge, insbesondere durch Sägen, Feilen und Schleifen, herstellen und auf Maßgenauigkeit prüfen
- b)
-
Schnittwerkzeuge schärfen
- c)
-
Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner und Bohrer, am Schleifblock schärfen
| 3 | | | |
12 | Trennen
(§ 4 Nr. 12) |
- a)
-
Hand- und Handhebelschere, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfs, auswählen
- b)
-
Papier, Stoff, Pappe, Leder, Kunstleder und Filz manuell und maschinell schneiden
| 3 | | | |
- c)
-
Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriß scheren
| | 2 | | |
13 | Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken
(§ 4 Nr. 13) |
- a)
-
Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der Form, des Werkstoffs und der Bearbeitung von Werkstücken auswählen und befestigen
- b)
-
Werkstücke mit Spannzeugen, insbesondere unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes, ausrichten und spannen
| 3 | | | |
- c)
-
Werkzeuge mittels Spannfutter oder Spannzange spannen und Meißelhalter ausrichten
| | 2 | | |
14 | manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen
(§ 4 Nr. 14) |
- a)
-
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstücke auswählen
- b)
-
Flächen und Formen an Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen glatt, eben, winklig und parallel auf Maß feilen
- c)
-
Bleche, Rohre und Profile aus Nichteisen-, Eisenmetallen und Kunststoffen nach Anriß mit Handbügelsäge trennen
- d)
-
Innen- und Außengewinde an Nichteisen- und Eisenmetallen unter Anwendung der Kühlschmierstoffe mit Gewindebohrern und Schneideisen herstellen
- e)
-
Eisen- und Nichteisenmetalle von Hand nach Schablone biegen
- f)
-
Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschine herstellen
| 7 | | | |
- g)
-
Bohrungen in Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen auf Maßgenauigkeit reiben
- h)
-
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen
- i)
-
Maschinenwerte an Werkzeugmaschinen für Bohr- und Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellen
- k)
-
Bohrungen in Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an Bohrmaschinen durch Reiben herstellen
- l)
-
Werkstücke aus Nichteisen- und Eisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan-Drehen und Längs-Runddrehen herstellen
- m)
-
Eisen- und Nichteisenmetalle maschinell nach Zeichnung und Biegeformen biegen
- n)
-
Federn wickeln
| | 5 | | |
- o)
-
Flächen an Werkstücken aus Nichteisen- und Eisenmetallen schaben
| | | | 2 |
15 | Fügen
(§ 4 Nr. 15) |
- a)
-
Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmoments sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichern
| 3 | | | |
- b)
-
Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen
- c)
-
Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen, sowie in lötgerechter Lage fixieren
- d)
-
Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen
- e)
-
Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen weichlöten
| | 2 | | |
- f)
-
Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen hartlöten
| | | | 2 |
16 | Auswählen, Bestimmen und Lagern von Hölzern und Holzwerkstoffen
(§ 4 Nr. 16) |
- a)
-
Hölzer nach Eigenschaften, Wirtschaftlichkeit und Verwendungszweck auswählen
- b)
-
Hölzer und Holzwerkstoffe stapeln und lagern
| 2 | | | |
17 | Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen
(§ 4 Nr. 17) |
- a)
-
Fehler des Holzes erkennen und bei der Bearbeitung berücksichtigen
- b)
-
natürliche und technische Holztrocknung unterscheiden und bei der Verarbeitung der Hölzer die Holzfeuchte beachten
- c)
-
von Holzstäuben ausgehende Gefahren beachten und Maßnahmen für den Gesundheitsschutz ergreifen
- d)
-
Säge-, Hobel-, Schleif-, Bohr-, Stemm-, Raspel- und Feilarbeiten mit Handwerkzeugen ausführen
- e)
-
Holzverbindungen durch Nuten, Zinken und Dübeln herstellen
| 8 | | | |
- f)
-
elektrisch getriebene Maschinen, insbesondere Kreissäge, Bohrmaschine, Schleifmaschine und Hobelmaschine, einrichten und unter Beachtung der Arbeitsschutzvorschriften anwenden
- g)
-
vorgefertigte Bauteile verleimen, verkitten und formen
| 4 | | | |
18 | Warten und Pflegen von Betriebsmitteln
(§ 4 Nr. 18) |
- a)
-
Betriebsmittel, insbesondere Maschinen, warten und pflegen
| 2 | | | |
- b)
-
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln oder auffüllen
| | 2 | | |
19 | Verarbeiten von Zelluloid
(§ 4 Nr. 19) |
- a)
-
Zelluloid mit Lösungsmittel weich machen und unter Beachtung der von ihnen ausgehenden Gefahren bearbeiten
- b)
-
Zelluloid nach Schablone zuschneiden
- c)
-
Gehäuse von Handzuginstrumenten mit Zelluloid überziehen
- d)
-
Gehäuse ebenschneiden, verputzen, schleifen und schwabbeln
| | | 4 | |
20 | Behandeln von Oberflächen
(§ 4 Nr. 20) |
- a)
-
Maßnahmen für den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere zur Vermeidung von Emissionen und Abfall, nach Betriebsanweisung ergreifen
- b)
-
Beschichtungsmaterialien sowie Auftrags- und Beschichtungstechniken bei Teilen und Erzeugnissen, insbesondere zur Verwendung in Innenräumen, auswählen sowie nach Verarbeitungsvorschriften anwenden
- c)
-
Eigenschaften und Reaktionen von Lösungsmitteln, Harzen und Farbstoffen beachten
- d)
-
Oberflächen behandeln, insbesondere durch Schleifen, Beizen, Mattieren, Lackieren und Polieren
| | | 4 | |
21 | Be- und Verarbeiten von Leder, Pappe, Stoff und Kunstleder zu Bälgen
(§ 4 Nr. 21) |
- a)
-
Werkstoffe zuschneiden, stanzen und zu Balgteilen plissieren
- b)
-
Balgteile aufspannen, kleben und abdichten
- c)
-
Eckenschoner anbringen, pressen und anreißen
- d)
-
Balgstreifen aufkleben
- e)
-
Balgrahmen aufkleben
- f)
-
Balg auf Luftdichtheit prüfen
| | 3 | | |
22 | Montieren von Baßmechanik und Schaltgruppen
(§ 4 Nr. 22) |
- a)
-
Bauteile der Baßmechanik aufnieten, Sattel einfädeln sowie Walzen und Akkordschieber einlegen
- b)
-
Baßmechanik einbauen und justieren
| | | 4 | |
- c)
-
Bauteile aufnieten, Schieber montieren sowie Schaltgruppe auf Dichtheit prüfen
- d)
-
Schaltgruppe einbauen und abdichten
| | | | 3 |
23 | Montieren und Einbauen der Klaviatur
(§ 4 Nr. 23) |
- a)
-
Klaviatur montieren und einbauen
- b)
-
Ventilklappen untersetzen und justieren
| | | 4 | |
24 | Einbauen der Stimmplatten
(§ 4 Nr. 24) |
- a)
-
Stimmplatten unter Berücksichtigung von Material und Herstellungsart bearbeiten
- b)
-
Stimmzungen auf Stimmplatten aufnieten
- c)
-
Stimmplatten vorstimmen
- d)
-
Stimmplatten ventilieren und auf dem Stimmstock einwachsen
| | | 4 | |
- e)
-
Stimmstock in Diskant und Baßteil einbauen
| | | | 3 |
25 | Stimmen von Instrumenten
(§ 4 Nr. 25) |
- a)
-
Grundtöne durch Feilen und Schaben nach Gehör und mit Hilfsmitteln stimmen
| | | | 8 |
- b)
-
Tremolo durch Feilen und Schaben stimmen
| | | | 12 |
26 | Endmontage
(§ 4 Nr. 26) |
- a)
-
Diskant, Balg und Baßteil bereitstellen und montieren
- b)
-
Verdeck anpassen und montieren
| | | | 6 |
27 | Endkontrolle
(§ 4 Nr. 27) |
- a)
-
Instrument auf Funktion kontrollieren
- b)
-
musikalische und optische Kontrolle durchführen
| | | | 6 |
28 | Reparieren von Handzuginstrumenten
(§ 4 Nr. 28) |
- a)
-
Modelle und Bauweisen erkennen und bei der Reparatur berücksichtigen
- b)
-
Fehleranalyse durchführen
- c)
-
im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, beurteilen und dokumentieren
- d)
-
Reparaturumfang festlegen
- e)
-
Instrument demontieren
- f)
-
Defekte beseitigen
- g)
-
Instrument zusammenbauen und prüfen
| | | | 8 |