Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter

Ausfertigungsdatum: 11.02.2019


§ 32 HZAZustV Hauptzollamt Oldenburg

Dem Hauptzollamt Oldenburg wird die Zuständigkeit für die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Bremen übertragen, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt.