Dem Hauptzollamt Gießen werden die Zuständigkeiten übertragen für 
        
            - 1.
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                    die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren, 
                     
                        - a)
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                            der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am Main, Koblenz und Saarbrücken, 
- b)
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                            aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Gießen als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist, 
 
- 2.
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                die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Frankfurt am Main und des Hauptzollamts Darmstadt für den Main-Taunus-Kreis, 
- 3.
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                die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main für die Stadtteile der Stadt Frankfurt am Main westlich der Flüsse Main und Nidda, 
- 4.
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                die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Darmstadt und Frankfurt am Main, 
- 5.
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                den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Darmstadt und Frankfurt am Main, 
- 6.
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                    die Vollstreckung von Geldforderungen nach dem Luftverkehrsteuergesetz gegen ausländische Luftverkehrsunternehmen aller Hauptzollämter bundesweit, wenn 
                     
                        - a)
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                            die Luftverkehrsunternehmen keinen nach § 8 des Luftverkehrsteuergesetzes zugelassenen steuerlichen Beauftragten benannt haben oder 
- b)
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                            eine Beitreibung der Forderungen bei ihrem steuerlichen Beauftragten erfolglos war sowie 
 
- 7.
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                die Vollstreckung und die Erzwingung von Sicherheiten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen der Bundespolizei gegen ausländische Luftverkehrsgesellschaften aller Hauptzollämter bundesweit.