Ausfertigungsdatum: 18.04.1950
(1) An die Stelle der Glaubhaftmachung des Verlustes der Urkunde (§ 468 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) tritt die Glaubhaftmachung der in § 1 bezeichneten Tatsachen.
(2) Der Antragsteller soll angeben, was ihm über den Verbleib des Briefes bekannt ist.