(HypKrlosErklG)
Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen

Ausfertigungsdatum: 18.04.1950


§ 15 HypKrlosErklG

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) bis (4)