Hypothekenablöseverordnung (HypAblV)
Verordnung über die Ablösung früherer Rechte und andere vermögensrechtliche Fragen

Ausfertigungsdatum: 10.06.1994


§ 7 HypAblV Hinterlegung

Leistet der Berechtigte für einen festgesetzten Betrag Sicherheit durch Hinterlegung, kann er die Differenz zwischen dem hinterlegten und dem bestandskräftig festgesetzten Betrag von der Hinterlegungsstelle herausverlangen.