Die Kreishandwerkerschaft hat die Aufgabe, 
        
            - 1.
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                die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen, 
- 2.
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                die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, 
- 3.
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                Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu unterstützen, 
- 4.
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                die Behörden bei den das selbständige Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe ihres Bezirks berührenden Maßnahmen zu unterstützen und ihnen Anregungen, Auskünfte und Gutachten zu erteilen, 
- 5.
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                die Geschäfte der Handwerksinnungen auf deren Ansuchen zu führen, 
- 6.
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                die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen; die Handwerkskammer hat sich an den hierdurch entstehenden Kosten angemessen zu beteiligen.