(1) Wählbar ist jeder Geselle, der
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volljährig ist,
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eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlußprüfung abgelegt hat und
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seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb eines der Handwerksinnung angehörenden selbständigen Handwerkers beschäftigt ist.
(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.