Handwerksordnung (HwO)
Gesetz zur Ordnung des Handwerks

Ausfertigungsdatum: 17.09.1953


§ 71 HwO

(1) Wählbar ist jeder Geselle, der

1.
volljährig ist,
2.
eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlußprüfung abgelegt hat und
3.
seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb eines der Handwerksinnung angehörenden selbständigen Handwerkers beschäftigt ist.

(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.