Handwerksordnung (HwO)
Gesetz zur Ordnung des Handwerks

Ausfertigungsdatum: 17.09.1953


§ 64 HwO

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Handwerksinnung betrifft.