(1) Die Aufgaben der Handwerksinnung, ihre Verwaltung und die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder sind, soweit gesetzlich nichts darüber bestimmt ist, durch die Satzung zu regeln.
(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über
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den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerksinnung sowie die Handwerke, für welche die Handwerksinnung errichtet ist,
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die Aufgaben der Handwerksinnung,
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den Eintritt, den Austritt und den Ausschluß der Mitglieder,
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die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge,
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die Einberufung der Innungsversammlung, das Stimmrecht in ihr und die Art der Beschlußfassung,
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die Bildung des Vorstands,
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die Bildung des Gesellenausschusses,
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die Beurkundung der Beschlüsse der Innungsversammlung und des Vorstands,
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die Aufstellung des Haushaltsplans sowie die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung,
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die Voraussetzungen für die Änderung der Satzung und für die Auflösung der Handwerksinnung sowie den Erlaß und die Änderung der Nebensatzungen,
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die Verwendung des bei der Auflösung der Handwerksinnung verbleibenden Vermögens.