Handwerksordnung (HwO)
Gesetz zur Ordnung des Handwerks

Ausfertigungsdatum: 17.09.1953


§ 40a HwO

Ausländische Ausbildungsnachweise stehen der Gesellenprüfung im Sinne dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen gleich, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt wurde. § 50b Absatz 4 gilt entsprechend. Die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für nicht reglementierte Berufe sowie § 17 sind anzuwenden.