Heimaturlaubsverordnung (HUrlV)
Verordnung über den Heimaturlaub des Auswärtigen Dienstes

Ausfertigungsdatum: 03.06.2002


§ 1 HUrlV Zusatzurlaub

Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes an außereuropäischen Dienstorten sowie an europäischen Dienstorten mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen erhalten jährlich bis zu 18 zusätzliche Urlaubstage.