(HRG)
Hochschulrahmengesetz

Ausfertigungsdatum: 26.01.1976


§ 71 HRG Gleichstellung von Abschlüssen der Notarschule

Die Abschlüsse der Ausbildung an der Notarschule des Landes Baden-Württemberg können den Abschlüssen eines vergleichbaren Studiengangs an einer staatlichen Hochschule gleichgestellt werden.