(HRG)
Hochschulrahmengesetz

Ausfertigungsdatum: 26.01.1976


§ 59 HRG Aufsicht

Das Land übt die Rechtsaufsicht aus. Die Mittel der Rechtsaufsicht werden durch Gesetz bestimmt. Soweit die Hochschulen staatliche Aufgaben wahrnehmen, ist durch Gesetz eine weitergehende Aufsicht vorzusehen.