(HRG)
Hochschulrahmengesetz

Ausfertigungsdatum: 26.01.1976


§ 46 HRG Dienstrechtliche Stellung der Professoren

Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden, daß eine Probezeit zurückzulegen ist.