(HRG)
Hochschulrahmengesetz

Ausfertigungsdatum: 26.01.1976


§ 17 HRG Vorzeitiges Ablegen der Prüfung

Hochschulprüfungen können vor Ablauf einer für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.