Ausfertigungsdatum: 05.08.2003
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" ist zuzulassen, wer
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer
(3) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Praktische Prüfung" ist zuzulassen, wer
(4) Der Prüfungsteil "Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen" ist durch eine Prüfung gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nachzuweisen. Die Aneignung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse soll in der Regel vor Zulassung zum Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" erfolgen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
(5) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die anerkannten Ausbildungsberufe sollen inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben haben.
(6) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.