(1) Die Landesregierungen legen durch Rechtsverordnung zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte fest 
        
            - 1.
- 
                die Hopfenanbaugebiete und ihre Beschreibung; durch die Rechtsverordnung können Siegelbezirke gebildet werden, 
- 2.
- 
                die Voraussetzungen für die Errichtung und die Verwaltung von Siegelhallen oder Bescheinigungslagern (Zertifizierungsstellen), 
- 3.
- 
                die zur Durchführung erforderlichen Verfahrensvorschriften. 
        (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann 
        
            - 1.
- 
                zugelassen werden, daß die amtliche Aufsicht über die Durchführung des Bescheinigungs- und Kontrollverfahrens auf Private übertragen wird, 
- 2.
- 
                
                    hinsichtlich des Bescheinigungs- und Kontrollverfahrens
                     
                        - a)
- 
                            die Beteiligung von Beauftragten der Hopfenverbände, 
- b)
- 
                            die Aufgaben- und Rechtsstellung dieser Beauftragten 
 
                    geregelt werden.
                 
        (3) Die Landesregierungen können ferner durch Rechtsverordnung weitere für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderliche Vorschriften über 
        
            - 1.
- 
                
                    
                        - a)
- 
                            die Form, den Inhalt, die Ausgestaltung, 
- b)
- 
                            die Verwendung 
 
                    von Vordrucken, Formularen, Urkunden, Bescheinigungen, Erklärungen und Meldungen,
                 
 
- 2.
- 
                
                    
                        - a)
- 
                            die Erforderlichkeit, Art, Beschaffenheit, Gestaltung, 
- b)
- 
                            die Verwendung 
 
                    von Siegeln,
                 
 
- 3.
- 
                die Beschaffenheit, Kennzeichnung, Aufschriften und Versiegelung der Packstücke 
        erlassen.
    
    
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung von Hopfen zu erlassen.