(1) Die Landesregierungen legen durch Rechtsverordnung zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte fest
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die Hopfenanbaugebiete und ihre Beschreibung; durch die Rechtsverordnung können Siegelbezirke gebildet werden,
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die Voraussetzungen für die Errichtung und die Verwaltung von Siegelhallen oder Bescheinigungslagern (Zertifizierungsstellen),
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die zur Durchführung erforderlichen Verfahrensvorschriften.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann
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zugelassen werden, daß die amtliche Aufsicht über die Durchführung des Bescheinigungs- und Kontrollverfahrens auf Private übertragen wird,
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hinsichtlich des Bescheinigungs- und Kontrollverfahrens
- a)
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die Beteiligung von Beauftragten der Hopfenverbände,
- b)
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die Aufgaben- und Rechtsstellung dieser Beauftragten
geregelt werden.
(3) Die Landesregierungen können ferner durch Rechtsverordnung weitere für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderliche Vorschriften über
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- a)
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die Form, den Inhalt, die Ausgestaltung,
- b)
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die Verwendung
von Vordrucken, Formularen, Urkunden, Bescheinigungen, Erklärungen und Meldungen,
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- a)
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die Erforderlichkeit, Art, Beschaffenheit, Gestaltung,
- b)
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die Verwendung
von Siegeln,
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die Beschaffenheit, Kennzeichnung, Aufschriften und Versiegelung der Packstücke
erlassen.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung von Hopfen zu erlassen.