(HonigV)
Honigverordnung

Ausfertigungsdatum: 16.01.2004


§ 1 HonigV Anwendungsbereich

Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.