Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung
(§ 4 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern
- d)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz
(§ 4 Nr. 3) |
- a)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- b)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
- c)
-
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
- d)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
|
4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
(§ 4 Nr. 4) |
- a)
-
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwenden
- b)
-
Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehlerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbesondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten Hilfe einleiten oder veranlassen
- d)
-
Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel, beachten
- e)
-
Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und Umweltschutz einhalten
- f)
-
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft beachten
- g)
-
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
- h)
-
im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
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5 | Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung
(§ 4 Nr. 5) |
- a)
-
Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen
- b)
-
Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
- c)
-
Halbzeuge und Normteile nach technischen Unterlagen bereitstellen
- d)
-
Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen
- e)
-
durch Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses Qualität sichern
| 4 | | | |
6 | Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen
(§ 4 Nr. 6) |
- a)
-
Längen mit Meßzeugen unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen
- b)
-
mit Winkellehren und mit Winkelmessern messen
- c)
-
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen
- d)
-
Werkstücke kennzeichnen
| 4 | | | |
- e)
-
ebene und gewölbte Flächen auf Formgenauigkeit prüfen
| | 2 | | |
- f)
-
Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren prüfen
- g)
-
Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
| | | | 2 |
7 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen
(§ 4 Nr. 7) |
- a)
-
Skizzen und Stücklisten anfertigen, lesen und anwenden
- b)
-
Grundbegriffe der Normung anwenden
| 4 | | | |
- c)
-
Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwenden
- d)
-
Zeichnungen lesen und anwenden
| | | 2 | |
- e)
-
Konstruktive Merkmale zeichnen, insbesondere als Schnittdarstellung
| | | | 2 |
8 | Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten
(§ 4 Nr. 8) | Holzblasinstrumente im Hinblick auf Werkstoff, Tonerzeugung und Konstruktionsmerkmale bestimmen | 2 | | | |
9 | Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe und deren Lagerung
(§ 4 Nr. 9) |
- a)
-
Hölzer, Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften unterscheiden und ihrem Verwendungszweck zuordnen
| 2 | | | |
- b)
-
Hölzer und Metalle lagern
| | | 2 | |
- c)
-
Hilfs- und Verbrauchsstoffe auswählen und lagern
| | | | 2 |
10 | Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken
(§ 4 Nr. 10) |
- a)
-
Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der Form des Werkstoffs und des Bearbeitungsverfahrens von Werkstücken auswählen und befestigen
- b)
-
Werkstücke mit Spannzeugen, insbesondere unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes, ausrichten und spannen
| 3 | | | |
- c)
-
Werkzeuge mittels Spannfutter oder Spannzangen spannen und Meißelhalter ausrichten
| | 2 | | |
11 | manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen
(§ 4 Nr. 11) |
- a)
-
Werkzeuge auswählen
- b)
-
Hölzer, Metalle und Kunststoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen und Feilen, manuell bearbeiten
- c)
-
Hölzer, Metalle oder Kunststoffe durch Bohren und Gewindeschneiden bearbeiten
| 7 | | | |
- d)
-
vorgefertigte Instrumententeile manuell und maschinell nach Skizzen oder Vorgaben bearbeiten
| | | 6 | |
- e)
-
besondere Gefahren an Werkzeugmaschinen beachten und Arbeitsschutzvorschriften anwenden
- f)
-
Instrumententeile mit Werkzeugmaschinen, insbesondere Bohr-, Dreh- und Drechselmaschinen, längs-, plan- und runddrehen
| | | | 5 |
12 | Warten und Pflegen von Betriebsmitteln
(§ 4 Nr. 12) |
- a)
-
Betriebsmittel, insbesondere Werkzeuge und Maschinen, reinigen, warten und vor Korrosion schützen
| 2 | | | |
- b)
-
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften auffüllen und wechseln und der Entsorgung zuführen
| | | 2 | |
13 | Anfertigen von Klappenmechanikteilen
(§ 4 Nr. 13) |
- a)
-
Feilen nach Werkstoff, Form und Oberfläche des Werkstückes auswählen
- b)
-
Einzelklappen durch einhändiges Feilen bearbeiten
| 9 | | | |
- c)
-
Teile der Klappenmechanik durch einhändiges Feilen bearbeiten
- d)
-
Bohrer entsprechend der Werkstoffe auswählen
- e)
-
Teile der Klappenmechanik nach Anzeichnung bohren
| | 12 | | |
- f)
-
Klappenmechanik durch einhändiges Feilen nach Lehre und Maßvorgabe bearbeiten
- g)
-
Klappenmechanik nach Lehre und Maßangaben durch Bohren bearbeiten
| | | | 8 |
14 | Fügen
(§ 4 Nr. 14) |
- a)
-
Lötverfahren entsprechend Material und Beanspruchung bestimmen
- b)
-
Einzelteile durch Löten verbinden
| 2 | | | |
- c)
-
Mechanikteile zusammenpassen und ausrichten
- d)
-
Klappenteile durch Löten verbinden
| | 4 | | |
- e)
-
Mechanikteile, insbesondere durch Nieten, Verstiften, Verschrauben oder Löten, verbinden
| | | | 4 |
15 | Anfertigen und Zurichten von Kleinwerkzeugen
(§ 4 Nr. 15) |
- a)
-
Fräser, Spitzbohrer und Reibahlen durch Sägen, Feilen und Schleifen herstellen
- b)
-
Schnittwerkzeuge schärfen
- c)
-
Maßgenauigkeit prüfen
| | 6 | | |
16 | Herstellen von Korpussen aus Holz oder Metall
(§ 4 Nr. 16) |
- a)
-
Holzkorpusse durch Drehen und Bohren oder Metallkorpusse durch Ziehen, Biegen und Bördeln herstellen
- b)
-
zylindrische und konische Innenbohrungen durch Bohren, Räumen und Drehen herstellen
| | | | 7 |
17 | Behandeln von Oberflächen
(§ 4 Nr. 17) |
- a)
-
Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere in Bezug auf Stäube, Dämpfe und ätzende Flüssigkeiten, beachten
- b)
-
für Metalle die Verfahren der Oberflächenbehandlung auswählen
- c)
-
metallische Oberflächen behandeln, insbesondere durch Schleifen, Polieren und Lackieren
| 3 | | | |
- d)
-
für Hölzer Verfahren der Oberflächenbehandlung auswählen
- e)
-
Hölzer mit Schutzmitteln imprägnieren
- f)
-
Oberflächen aus Holz behandeln, insbesondere durch Schleifen, Polieren, Lackieren und Färben
| | | | 3 |
18 | Bohren von Ton- und Säulchenlöchern
(§ 4 Nr. 18) |
- a)
-
Aufgabe, Wirkungsweise und Anordnung der Ton- und Säulchenlöcher unterscheiden
- b)
-
Ton- und Säulchenlöcher mit Schablone bohren oder Tonlöcher mit Kopiervorrichtung stanzen, ziehen, fräsen oder bördeln
- c)
-
Oberflächengüte prüfen und Maßhaltigkeit der Bohrungen messen
| | | | 5 |
19 | Anbringen und Bearbeiten von Säulchen
(§ 4 Nr. 19) |
- a)
-
Säulchen durch Schrauben, Kleben oder Löten anbringen
- b)
-
Säulchen durch Anzeichnen, Aufbohren, Gewindeschneiden und Reiben bearbeiten
| 5 | | | |
- c)
-
Säulchen parallel fräsen
| | | 2 | |
20 | Zusammenbauen und Einpassen der Klappenmechanik
(§ 4 Nr. 20) |
- a)
-
Klappen bereitstellen, zusammenbauen und auf dem Korpus einpassen
| 5 | | | |
- b)
-
Klappenmechanik durch Schrauben, Fräsen, Biegen, Feilen und Einpassen auf dem Korpus zusammenbauen
- c)
-
Funktionsprüfung durchführen
| | | 12 | |
21 | Spielfertigmachen von Instrumenten
(§ 4 Nr. 21) |
- a)
-
Mechanik bepolstern, bekorken, befedern und montieren
- b)
-
Instrument auf Luftdichtigkeit prüfen
- c)
-
Instrument spielbar machen und Endkontrolle durchführen
- d)
-
Kunden auf die vorbeugende Instandhaltung, insbesondere Reinigung, hinweisen
| | | | 8 |
22 | Reparieren von Instrumenten
(§ 4 Nr. 22) |
- a)
-
Fehleranalyse durchführen
- b)
-
Reparaturumfang festlegen
- c)
-
im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, beurteilen und dokumentieren
- d)
-
Instrument demontieren
- e)
-
Defekte beseitigen
- f)
-
Instrument zusammenbauen und prüfen
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