(HolzBauSchAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe

Ausfertigungsdatum: 02.05.2007


Anlage HolzBauSchAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 617 - 627)


Teil I: Berufsausbildung zur Fachkraft für
Holz- und Bautenschutzarbeiten
 
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
 
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
12
1234
1Unterscheiden von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen sowie Vorbereiten dieser Untergründe (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
a)
Holzarten unterscheiden
b)
Lebensweisen und Eigenschaften von:
-
Echtem Hausschwamm
-
Braunem Kellerschwamm
-
Weißem Porenschwamm
-
Eichenporling
-
Tannenblättling
-
Zaunblättling
-
Muschelkrempling
-
Ockerfarbenem Sternsetenpilz
und von Schimmelpilzen unterscheiden und anhand von Myzel und Fruchtkörpern identifizieren
c)
Bauteile für Holzschutz- und Schwammbekämpfungsmaßnahmen vorbereiten
10 
d)
Lebensweisen und Eigenschaften von:
-
Gewöhnlichem Nagekäfer
-
Weichem Nagekäfer
-
Hausbock
-
Trotzkopf
-
Buntem Nagekäfer
-
Braunem Splintholzkäfer
-
Blauem Scheibenbock
-
Halsgrubenbock
-
Mulmbock
-
Gewöhnlichem Werftkäfer
-
Ameisen
unterscheiden und diese Schadorganismen an geschädigtem Holz identifizieren, insbesondere anhand von Nagsel, Fraßgang, Schlupfloch und Holzart
e)
Art und Umfang des Schädlingsbefalls mit Hilfe von Werkzeugen und Feuchtemessgeräten feststellen und dokumentieren
 6
2Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
a)
vorbeugende konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen unterscheiden
b)
vorbeugende chemische Holzschutzverfahren anwenden, insbesondere:
-
Streichverfahren
-
Spritzverfahren
-
Schaumverfahren
-
Bohrlochtränkverfahren
-
Bohrlochdrucktränkverfahren
8 
3Bekämpfen holzzerstörender Insekten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
a)
chemische Behandlungen, Heißluft- und Begasungsverfahren unterscheiden; besondere Bestimmungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit darstellen
b)
chemische Behandlungsmaßnahmen durchführen, insbesondere:
-
bei Hausbockbefall im Dachstuhl
-
bei Insektenbefall an Balkenköpfen
-
bei Insektenbefall an Fachwerkhölzern
-
bei Insektenbefall in Verbindung mit Pilzen
-
bei Splintholzkäferbefall an Einbauteilen
c)
Holzschutzmittel entsprechend Prüfprädikat und Gefährdungsklasse einsetzen und verarbeiten
 8
4Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
a)
pilzbefallene Bauteile unter Einbeziehung des vorgegebenen Sicherheitsabstandes behandeln
6 
b)
nicht befallene Bauteile sichern und geschädigte Bauteile unter Einbeziehung beteiligter Gewerke ausbauen
 3
5Vorbereiten und Durchführen nachträglicher Außen- und Innenabdichtungen an erdberührten Bauteilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
a)
Untergründe für spachtel- und spritzbare mineralische und kunststoffmodifizierte Abdichtungsmaßnahmen vorbereiten
b)
mineralische und kunststoffmodifizierte Bauwerksaußenabdichtungen ausführen
c)
Eigenschaften und Verwendung von Abdichtungsstoffen unterscheiden, insbesondere von Dichtungsschlämmen und Sperrputzsystemen
9 
d)
Gräben an erdberührten Bauteilen hinsichtlich der Sicherheitsbestimmungen unterscheiden
e)
mineralische Innenabdichtungen durchführen
 9
6Vorbereiten und Durchführen nachträglicher chemischer Horizontalabdichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
a)
Injektionsstoffe hinsichtlich Anforderungen und Wirkungen unterscheiden
b)
Injektionstechniken unterscheiden
c)
Injektionen von Mauerwerken gegen kapillare Feuchtigkeit durchführen
 10
7Vorbereiten von Flächen und Aufbringen von Sanierputzen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
a)
Sanierputzsysteme und deren Funktionsprinzip unterscheiden, insbesondere Eigenschaften und Anwendungsbereiche sowie Bestandteile von Sanierputzsystemen
b)
Schadensaufnahme durchführen
c)
Untergründe vorbereiten, insbesondere Altputze entfernen, Fugen ausräumen, Oberflächen mechanisch reinigen und Salzbehandlungen durchführen
d)
Fugen abdichten
e)
Risse und Fehlstellen verschließen
f)
Sanierung mittels Spritzbewurf, Porengrundputz und Sanierputz durchführen
 10
8Austrocknen durchfeuchteter Bauwerke (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)
a)
Trocknungsverfahren und -geräte unterscheiden
b)
Wasser abpumpen und Trocknungsmaßnahmen vorbereiten
c)
bauliche Maßnahmen zur Austrocknung von Boden- und Wandflächen durchführen
d)
technische Bauwerkstrocknung durchführen
2 
 
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)
a)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen
b)
Fachbegriffe anwenden
c)
Daten erfassen, sichern und pflegen
d)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e)
Arbeiten kundenorientiert durchführen
2 
f)
Wünsche und Einwände von Kunden entgegennehmen und weiterleiten
g)
Gespräche kundenorientiert führen
 2
6Planen und Vorbereiten von Arbeitsschritten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)
a)
Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen festlegen
b)
Skizzen erstellen und anwenden
c)
Massenermittlung durchführen und dokumentieren
d)
Materialbedarf ermitteln
e)
Ausführungszeit einschätzen
f)
Material-, Werkzeug-, Geräte- und Maschineneinsatz sicherstellen
g)
Arbeitsplätze einrichten, sichern und auflösen
5 
7Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7)
a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen auf Funktionsfähigkeit prüfen, handhaben und warten
b)
Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen feststellen
c)
Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen ergreifen
3 
d)
Leitern und Arbeitsgerüste nach Vorgabe auf- und abbauen
 2
8Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8)
a)
Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, entsprechend dem Einsatz unterscheiden
b)
Vorschriften zur Aufbewahrung von Gefahrstoffen auf der Baustelle anwenden
c)
fertige und zu mischende Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, auf der Baustelle nach Vorgaben verarbeiten
3 
9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 9)
a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
b)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben auf Qualität prüfen
c)
Arbeitsberichte erstellen
4 
d)
zur Verbesserung der Arbeitsqualität im eigenen Bereich beitragen
e)
Ergebnisse dokumentieren und bewerten
 2
 
Teil II: Berufsausbildung zum
Holz- und Bautenschützer/zur Holz- und Bautenschützerin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1Unterscheiden von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen sowie Vorbereiten dieser Untergründe (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 1)
a)
Holzarten unterscheiden
b)
Lebensweisen und Eigenschaften von:
-
Echtem Hausschwamm
-
Braunem Kellerschwamm
-
Weißem Porenschwamm
-
Eichenporling
-
Tannenblättling
-
Zaunblättling
-
Muschelkrempling
-
Ockerfarbenem Sternsetenpilz
und von Schimmelpilzen unterscheiden und anhand von Myzel und Fruchtkörpern identifizieren
c)
Bauteile für Holzschutz- und Schwammbekämpfungsmaßnahmen vorbereiten
10 
d)
Lebensweisen und Eigenschaften von:
-
Gewöhnlichem Nagekäfer
-
Weichem Nagekäfer
-
Hausbock - Trotzkopf - Buntem Nagekäfer - Braunem Splintholzkäfer - Blauem Scheibenbock
-
Halsgrubenbock
-
Mulmbock
-
Gewöhnlichem Werftkäfer
-
Ameisen
unterscheiden und diese Schadorganismen an geschädigtem Holz identifizieren, insbesondere anhand von Nagsel, Fraßgang, Schlupfloch und Holzart
e)
Art und Umfang des Schädlingsbefalls mit Hilfe von Werkzeugen und Feuchtemessgeräten feststellen und dokumentieren
 6
2Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 2)
a)
vorbeugende konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen unterscheiden
b)
vorbeugende chemische Holzschutzverfahren anwenden, insbesondere:
-
Streichverfahren
-
Spritzverfahren
-
Schaumverfahren
-
Bohrlochtränkverfahren
-
Bohrlochdrucktränkverfahren
8 
3Bekämpfen holzzerstörender Insekten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 3)
a)
chemische Behandlungen, Heißluft- und Begasungsverfahren unterscheiden; besondere Bestimmungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit darstellen
b)
chemische Behandlungsmaßnahmen durchführen, insbesondere:
-
bei Hausbockbefall im Dachstuhl
-
bei Insektenbefall an Balkenköpfen
-
bei Insektenbefall an Fachwerkhölzern
-
bei Insektenbefall in Verbindung mit Pilzen
-
bei Splintholzkäferbefall an Einbauteilen
c)
Holzschutzmittel entsprechend Prüfprädikat und Gefährdungsklasse einsetzen und verarbeiten
 8
4Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 4)
a)
pilzbefallene Bauteile unter Einbeziehung des vorgegebenen Sicherheitsabstandes behandeln
6 
b)
nicht befallene Bauteile sichern und geschädigte Bauteile unter Einbeziehung beteiligter Gewerke ausbauen
 3
5Vorbereiten und Durchführen nachträglicher Außen- und Innenabdichtungen an erdberührten Bauteilen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 5)
a)
Untergründe für spachtel- und spritzbare mineralische und kunststoffmodifizierte Abdichtungsmaßnahmen vorbereiten
b)
mineralische und kunststoffmodifizierte Bauwerksaußenabdichtungen ausführen
c)
Eigenschaften und Verwendung von Abdichtungsstoffen unterscheiden, insbesondere von Dichtungsschlämmen und Sperrputzsystemen
9 
d)
Gräben an erdberührten Bauteilen hinsichtlich der Sicherheitsbestimmungen unterscheiden
e)
mineralische Innenabdichtungen durchführen
 9
6Vorbereiten und Durchführen nachträglicher chemischer Horizontalabdichtungen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 6)
a)
Injektionsstoffe hinsichtlich Anforderungen und Wirkungen unterscheiden
b)
Injektionstechniken unterscheiden
c)
Injektionen von Mauerwerken gegen kapillare Feuchtigkeit durchführen
 10
7Vorbereiten von Flächen und Aufbringen von Sanierputzen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 7)
a)
Sanierputzsysteme und deren Funktionsprinzip unterscheiden, insbesondere Eigenschaften und Anwendungsbereiche sowie Bestandteile von Sanierputzsystemen
b)
Schadensaufnahme durchführen
c)
Untergründe vorbereiten, insbesondere Altputze entfernen, Fugen ausräumen, Oberflächen mechanisch reinigen und Salzbehandlungen durchführen
d)
Fugen abdichten
e)
Risse und Fehlstellen verschließen
f)
Sanierung mittels Spritzbewurf, Porengrundputz und Sanierputz durchführen
 10
8Austrocknen durchfeuchteter Bauwerke (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 8)
a)
Trocknungsverfahren und -geräte unterscheiden
b)
Wasser abpumpen und Trocknungsmaßnahmen vorbereiten
c)
bauliche Maßnahmen zur Austrocknung von Boden- und Wandflächen durchführen
d)
technische Bauwerkstrocknung durchführen
2 
 
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Holzschutz
1Kundenorientierung (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 1)
a)
Kunden informieren
b)
Sachverhalte darstellen
c)
fertig gestellte Arbeiten übergeben
d)
Informationen aufbereiten, auswerten und dokumentieren
e)
Datensysteme nutzen
f)
fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen anwenden
5
2Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 2)
a)
Arbeitsabläufe planen und mit beteiligten Gewerken und Kunden abstimmen
b)
Aufmaße erstellen
c)
Volumen berechnen
d)
Baustellen einrichten, sichern und auflösen
6
3Handhaben, Einrichten und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 3)
a)
Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten
b)
Anlagen handhaben und warten
c)
Störungen und Schäden an Anlagen feststellen
d)
Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Anlagen ergreifen
2
4Unterscheiden, Lagern und Entsorgen von Gefahrstoffen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 4)
a)
Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Inhaltsstoffe sowie Einsatzmöglichkeiten unterscheiden
b)
Gefahrstoffe nach Vorschrift lagern und der Entsorgung zuführen
3
5Prüfen von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 5)
a)
Lebensweisen und Eigenschaften von tierischen Holzschädlingen unterscheiden und identifizieren, insbesondere von:
-
Gestreiftem Nadelholzborkenkäfer
-
Laubnutzholzborkenkäfer
-
Gemeiner Holzwespe
-
Riesenholzwespe
-
Holzbohrmuschel
-
Termiten
b)
Insektengruppen nach Lebensräumen Frischholz, Trockenholz und Faulholz unterscheiden
c)
Lebensweisen und Eigenschaften von pflanzlichen Holzschädlingen unterscheiden und identifizieren, insbesondere von:
-
Zimtbraunem Porenschwamm
-
Gemeinem Spaltblättling
-
Großem Rindenpilz
-
Eichenwirrling
-
Schuppigem Sägeblättling
d)
Bläuepilze, Myxomyceten und Schimmel unterscheiden und identifizieren
e)
Prüfmethoden und -geräte anwenden, insbesondere Endoskopie und Bohrwiderstandsmessgeräte
8
6Bekämpfen holzzerstörender Insekten durch alternative Verfahren und Sonderverfahren (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 6)
a)
Alternativen zur chemischen Behandlung unterscheiden, insbesondere thermische Verfahren und Begasungsverfahren, Vor- und Nachteile der Verfahren sowie Grenzen und Möglichkeiten erläutern
b)
Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes, insbesondere unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes, bewerten; Vorschläge zum Sanierungskonzept machen
c)
Holzbauteile für alternative Verfahren sowie für Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes vorbereiten
d)
thermische Verfahren sowie Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes anwenden
12
7Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall durch alternative Verfahren und Sonderverfahren (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 7)
a)
Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes und der Holzsanierung unterscheiden, insbesondere hinsichtlich gerätetechnischem und finanziellem Aufwand, Risiken und Haftungsregelungen
b)
Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes und der Holzsanierung anwenden
12
8Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 8)
a)
Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
b)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
4
 
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bautenschutz
1Kundenorientierung (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 1)
a)
Kunden informieren
b)
Sachverhalte darstellen
c)
fertig gestellte Arbeiten übergeben
d)
Informationen aufbereiten, auswerten und dokumentieren
e)
Datensysteme nutzen
f)
fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen anwenden
5
2Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 2)
a)
Arbeitsabläufe planen und mit beteiligten Gewerken und Kunden abstimmen
b)
Aufmaße erstellen
c)
Baustellen einrichten, sichern und auflösen
6
3Handhaben, Einrichten und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 3)
a)
Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten
b)
Anlagen handhaben und warten
c)
Störungen und Schäden an Anlagen feststellen
d)
Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Anlagen ergreifen
2
4Unterscheiden, Lagern und Entsorgen von Gefahrstoffen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 4)
a)
Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Inhaltsstoffe sowie Einsatzmöglichkeiten unterscheiden
b)
Gefahrstoffe nach Vorschrift lagern und der Entsorgung zuführen
3
5Prüfen, Beurteilen und Vorbereiten von erdberührten Bauwerksteilen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 5)
a)
Bauwerksteile prüfen und beurteilen
b)
Maßnahmen zur Vorbereitung von Bauwerksteilen vorschlagen
c)
Bauwerksteile vorbereiten
6
6Erkennen und Prüfen von Schäden an erdberührten Bauwerken und Bauwerksteilen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 6)
a)
Prüfmethoden und -geräte anwenden, insbesondere Darrmethode und CM-Gerät
b)
Untersuchungen zur Schadensfindung durchführen, insbesondere durch Bauzustandsanalyse und Labordiagnostik
c)
Schäden und deren Ursachen feststellen und dokumentieren
4
7Vorbereiten und Durchführen abdichtender Injektionen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 7)
a)
Anwendungsbereiche und Injektionsstoffe unterscheiden
b)
Sanierungsbereiche vorbereiten
c)
Partialabdichtungen, Flächeninjektionen und Schleierinjektionen durchführen und dokumentieren
10
8Vorbereiten und Durchführen mechanischer Horizontalsperren (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 8)
a)
mechanische Horizontalsperrverfahren unterscheiden
b)
mechanische Horizontalsperren, insbesondere Maueraustauschverfahren, Blecheinschlagverfahren, Kernbohrverfahren sowie Schneide- und Sägeverfahren durchführen
5
9Analysieren und Sanieren von Feuchtigkeitsschäden sowie Schäden durch Salze (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 9)
a)
Schadensursachen und Auswirkungen von Putzzerstörungen unterscheiden
b)
Beprobung und Salzanalyse vor Ort durchführen
c)
Gesamtversalzungsgrad bestimmen
d)
Feuchte und Salzbilanz bestimmen
e)
Maßnahmen der Putzsanierung in Abhängigkeit des Versalzungsgrades unterscheiden
f)
Putzsanierung durchführen
7
10Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 10)
a)
Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
b)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
4
 
Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
 
5Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 5)
a)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen
b)
Fachbegriffe anwenden
c)
Daten erfassen, sichern und pflegen
d)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e)
Arbeiten kundenorientiert durchführen
2 
f)
Wünsche und Einwände von Kunden entgegennehmen und weiterleiten
g)
Gespräche kundenorientiert führen
 2
6Planen und Vorbereiten von Arbeitsschritten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 6)
a)
Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen festlegen
b)
Skizzen erstellen und anwenden
c)
Massenermittlung durchführen und dokumentieren
d)
Materialbedarf ermitteln
e)
Ausführungszeit einschätzen
f)
Material-, Werkzeug-, Geräte- und Maschineneinsatz sicherstellen
g)
Arbeitsplätze einrichten, sichern und auflösen
5 
7Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 7)
a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen auf Funktionsfähigkeit prüfen, handhaben und warten
b)
Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen feststellen
c)
Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen ergreifen
3 
d)
Leitern und Arbeitsgerüste nach Vorgabe auf- und abbauen
 2
8Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 8)
a)
Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, entsprechend dem Einsatz unterscheiden
b)
Vorschriften zur Aufbewahrung von Gefahrstoffen auf der Baustelle anwenden
c)
fertige und zu mischende Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, auf der Baustelle nach Vorgaben verarbeiten
3 
9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 9)
a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
b)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben auf Qualität prüfen
c)
Arbeitsberichte erstellen
4 
d)
zur Verbesserung der Arbeitsqualität im eigenen Bereich beitragen
e)
Ergebnisse dokumentieren und bewerten
 2