Hohe-See-Einbringungsgesetz (HoheSeeEinbrG)
Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See (Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972)

Ausfertigungsdatum: 25.08.1998


§ 8 HoheSeeEinbrG Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse

(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig; es untersteht insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Um festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 vorliegen, hört es die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder an. Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie holt bei Baggergut vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Umweltbundesamtes ein. Das Umweltbundesamt stellt nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde, in deren Bereich das Baggergut angefallen ist oder beseitigt werden könnte, fest, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 3 vorliegen. Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann die zur Entscheidungsfindung erforderlichen Feststellungen treffen, Untersuchungen anordnen und die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen überwachen.

(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Insbesondere kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie anordnen, dass Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände, die

1.
entgegen § 4 Satz 1,
2.
ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 oder
3.
entgegen einer mit einer Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage
in die Hohe See eingebracht worden sind, zu entfernen sind oder so zu sichern sind, dass sie nicht zu einer Verschmutzung der Meeresumwelt führen können.

(3) Verwaltungsakte zur Durchführung dieses Gesetzes oder der Vorschriften aufgrund von § 9 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vollzogen. Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist anzuwenden. Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugsbeamten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen sowie den Vollzugsbeamten der Bundespolizei und der Zollverwaltung ausgeübt; das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen das Zusammenwirken der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, der Bundespolizei und der Zollverwaltung.

(4) § 8 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(5) Für Amtshandlungen aufgrund der Absätze 1 und 2 oder der auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 beruhenden Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.