(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
        
            - 1.
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                entgegen § 4 Satz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in die See einbringt, 
- 2.
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                ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände einbringt, 
- 3.
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                eine Bedingung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 nicht einhält, 
- 4.
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                einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 
- 5.
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                entgegen § 6 Abfälle oder sonstige Stoffe verbrennt oder 
- 6.
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                entgegen § 7 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
    (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.