(HöfeVfO)
Verfahrensordnung für Höfesachen

Ausfertigungsdatum: 29.03.1976


§ 9 HöfeVfO Benachrichtigung

Von der Eintragung und Löschung eines Hofvermerks sowie von der Abtrennung eines einzelnen Grundstücks (§ 7 Abs. 3) benachrichtigt das Grundbuchamt den Eigentümer, das Gericht und die Genehmigungsbehörde nach dem Grundstücksverkehrsgesetz.