(HöfeO)
Höfeordnung

Ausfertigungsdatum: 24.04.1947


§ 4 HöfeO Erbfolge in einen Hof

Der Hof fällt als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem der Erben (dem Hoferben) zu. An seine Stelle tritt im Verhältnis der Miterben untereinander der Hofeswert.