(HöfeO)
Höfeordnung

Ausfertigungsdatum: 24.04.1947


§ 10 HöfeO Vererbung nach allgemeinem Recht

Der Hof vererbt sich nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts, wenn nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Hoferbe vorhanden oder wirksam bestimmt ist.