(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen: 
        
            - 1.
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                Schmieden und Einpassen einer zweiteiligen Klappenmechanik, 
- 2.
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                Drechseln einer Birne sowie Formdrehen und Aufpassen der Ringe, 
- 3.
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                Polstern, Abdichten und Regulieren einer Fingermechanikgruppe einer Querflöte, 
- 4.
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                Polstern, Abdichten und Regulieren einer Fingermechanikgruppe einer Klarinette, 
- 5.
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                Polstern, Abdichten und Regulieren einer Fingermechanikgruppe eines Saxophons. 
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.