(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
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Schmieden und Einpassen einer zweiteiligen Klappenmechanik,
- 2.
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Drechseln einer Birne sowie Formdrehen und Aufpassen der Ringe,
- 3.
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Polstern, Abdichten und Regulieren einer Fingermechanikgruppe einer Querflöte,
- 4.
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Polstern, Abdichten und Regulieren einer Fingermechanikgruppe einer Klarinette,
- 5.
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Polstern, Abdichten und Regulieren einer Fingermechanikgruppe eines Saxophons.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.